Du hast eine Frage? Wir helfen gerne.
Infos zu Preisen, Versionen:
Technische Fragen und Support:
Vereinswissen 18 Min. Lesezeit
Die Vereinsversammlung, in der Schweiz häufig auch Mitgliederversammlung (MV) oder Generalversammlung (GV) genannt, ist nicht einfach nur ein jährliches Meeting, sondern bezeichnet die Gesamtheit aller Mitglieder, die gemeinsam beschliessen, welche Ziele der Verein verfolgt, wer zum Vorstand gehört, usw. Die Mitgliederversammlung ist damit das oberste Gremium bzw. Organ eures Vereins, dessen Beschlüsse vom Vorstand umgesetzt werden. Damit die am jährlichen Treffen der Mitgliederversammlung durchgeführten Wahlen und gefassten Beschlüsse rechtlich gültig sind, müssen bestimmte Regeln eingehalten werden. In diesem Ratgeber erfahrt ihr, wie und wann eine Einladung spätestens verschickt werden muss, welche Traktanden gesetzlich vorgeschrieben sind, wie man Wahlen korrekt durchführt und vieles mehr.
Die Mitgliederversammlung gibt den Mitgliedern die Möglichkeit, die Geschicke des Vereins zu lenken. Stellt euch euren Verein wie ein Land vor:
In der Mitgliederversammlung üben die Mitglieder ihr wichtigstes Recht aus, die Ziele und Zwecke des Vereins zu bestimmen. Sie fördert aber auch die Identifikation der Mitglieder mit dem Verein und sorgt dafür, dass sich alle als aktiver Teil eines Ganzen fühlen. Diese gelebte Vereinsdemokratie bildet das Rückgrat eines gesunden Vereinslebens.
Damit rechtlich klar ist, welche Aufgaben zwingend die Mitgliederversammlung übernehmen muss und welche ihr per Statuten anderen Organen übertragen könnt, unterscheidet das Gesetz (und die herrschende Praxis) wie folgt:
Folgende Entscheidungen sind der Mitgliederversammlung vorbehalten und können nicht auf den Vorstand oder andere Organe übertragen werden:
Diese Aufgaben werden häufig auch durch die Mitgliederversammlung erledigt, können aber durch die Statuten einem anderen Organ (z. B. dem Vorstand) zugewiesen werden:
Ausführliche Informationen, wann und wie man dies in den Statuten verankert, findet ihr im ClubDesk Vereinswissensratgeber “Vereinsstatuten” im Abschnitt “Pflichtinhalte der Statuten” unter “Mittel” bzw. im Abschnitt “Soll-Inhalte der Statuten” unter “Mitgliedschaft”.
Eine reibungslose Generalversammlung ist kein Zufall, sondern das Ergebnis guter Vorbereitung. Auch beim wichtigsten Anlass im Vereinsjahr ist die Planung das A und O. Dieses Kapitel zeigt, wie ihr die Aufgaben im Vorstand verteilen könnt, den passenden Rahmen festlegt und mit einer Checkliste nicht Wichtiges vergesst.
Es gibt gewisse Bedingungen, unter denen eine Mitgliederversammlung einberufen werden darf oder sogar einberufen werden muss.
Üblicherweise findet die “ordentliche” Mitgliederversammlung einmal im Jahr statt, da wichtige Geschäfte des Vereins, wie der Abschluss der Buchhaltung oder die Verabschiedung des Budgets meist auf Jahresbasis erfolgen. Die Frequenz und wann ungefähr (z. B. immer im Februar) die Mitgliederversammlung stattfindet, sollte in den Vereinsstatuten festgelegt werden. Der Vorstand ist dann verpflichtet, die Versammlung gemäss eurer statutarischen Vorgaben fristgerecht einzuberufen. Bei dringenden oder unvorhergesehenen Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten ordentlichen Versammlung warten können, ist der Vorstand befugt, eine ausserordentliche Mitgliederversammlung anzusetzen. Mehr dazu lest ihr weiter unten im Kapitel „Ordentliche vs. ausserordentliche Mitgliederversammlung“.
Darüber hinaus ist der Vorstand gemäss Art. 64 ZGB dazu verpflichtet, eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 20 % der Vereinsmitglieder die Einberufung verlangt. Wenn ihr das wollt, könnt ihr in euren Statuen festhalten, dass auch schon weniger Mitglieder eine Mitgliederversammlung einberufen können. Aber Achtung: Das Quorum darf in den Statuten zwar angepasst werden, jedoch lediglich nach unten (z. B. auf 10 %), aber niemals nach oben (z. B. auf 25 %). Zudem können die Statuten das Einberufungsrecht auch weiteren Organen oder Personen gewähren.
Der richtige Rahmen ist mitentscheidend für den Erfolg eurer Mitgliederversammlung. Ein gut gewählter Termin, ein passender Ort und eine angemessene Dauer sind die Grundpfeiler für eine gut besuchte und gelungene Veranstaltung.
Ihr wisst jetzt, wann die Versammlung einberufen werden darf bzw. muss. Doch wann ist nun der geeignete Zeitpunkt für die Durchführung eurer jährlichen Vereinsversammlung? Hier schreibt euch das Gesetz grundsätzlich nichts vor. In jedem Falle sollte eure Versammlung aber erst dann stattfinden, wenn die wichtigsten Entscheidungsgrundlagen vorliegen. Beispielsweise würde es wenig Sinn ergeben, über die Finanzen für das nächste Jahr abzustimmen, wenn die Buchhaltung des Vorjahres noch nicht abgeschlossen ist.
Bestenfalls findet eure Vereinsversammlung also zu einem Zeitpunkt statt, an dem der Jahresabschluss fertiggestellt ist, aber der größte Teil des neuen Vereinsjahres noch vor euch liegt. Der ideale Zeitraum dafür ist meist das erste Quartal im neuen Vereinsjahr. Anstelle eines konkreten Datums könnt ihr in euren Statuten auch einen Zeitraum angeben: Wenn euer Vereinsjahr im Januar startet, wäre ein Termin zwischen Januar und Ende März sinnvoll. Dann habt ihr alle wichtigen Informationen des Vorjahres vorliegen und die Entscheidungen der Mitgliederversammlung wirken sich noch auf einen grossen Teil des neuen Vereinsjahres aus.
Wenn es um die genaue Terminfindung geht, solltet ihr sichergehen, dass die meisten eurer Mitglieder zu dem Zeitpunkt auch Zeit haben. Die Schulferien, Feiertage oder typische Arbeitszeiten sollten daher vermieden werden, da dann tendenziell viele Personen anderweitig beschäftigt sind. An Abenden unter der Woche ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass Mitglieder Zeit haben. Das gleiche gilt für Sponsoren, Gönner, etc. Und natürlich solltet ihr auch eure anderen Vereinstermine bei der Terminfindung berücksichtigen (nicht zu viele Vereinsanlässe hintereinander oder vielleicht sogar die Mitgliederversammlung mit einem anderen populären Anlass kombinieren).
Software-Tipp:
Eine professionelle All-In-One Vereinssoftware wie ClubDesk hilft euch, den Überblick zu behalten. Ihr tragt die Mitgliederversammlung einfach in den zentralen Vereinskalender ein und Mitglieder bekommen automatisch eine Einladung und können den Termin direkt digital zu- oder absagen. So seht ihr auf einen Blick, wie viele Personen kommen und habt eine perfekte Grundlage für die Planung von Raumgrösse und Apéro.
Auch der Ort für das Treffen sollte gut gewählt sein. Er trägt nämlich massgeblich dazu bei, ob sich eure Mitglieder willkommen und wertgeschätzt fühlen. Dazu gehört nicht nur die Adresse, sondern auch, dass die Raumgrösse auf die erwartete Teilnehmerzahl abgestimmt ist. Rechtlich gesehen seid ihr bei der Orts-Wahl relativ frei, solange eure Statuten nichts anderes vorschreiben (z. B. eine Bindung an den Sitz des Vereins).
Diese Freiheit bedeutet aber auch, dass der Vorstand eine gute Wahl treffen muss. Ein unpassender Ort kann ein echter "Teilnahme-Killer" sein. Stellt euch bei der Planung deshalb immer folgende Fragen:
Neben dem Datum solltet ihr auch die Dauer der Versammlung im Auge behalten. Eine gesetzliche Vorschrift, wie lange eine Mitgliederversammlung dauern muss oder darf, gibt es nicht. Die Dauer hängt stark von der Anzahl und der "Sprengkraft" eurer Traktanden ab. Als Faustregel hat sich für den reinen, formellen Teil einer ordentlichen Jahresversammlung (Décharge, Wahlen, Budget) eine Dauer von 1.5 bis maximal 2.5 Stunden bewährt. Für diesen Zeitrahmen gibt es gute Gründe:
Die Dauer habt ihr als Vorstand massgeblich selbst in der Hand. Plant ihr heikle Statutenänderungen oder kontroverse Debatten (z. B. eine Erhöhung der Mitgliederbeiträge), müsst ihr von vornherein grosszügige Zeitpuffer für die Diskussion einplanen. Nichts frustriert Mitglieder mehr, als wenn eine wichtige Debatte aus Zeitmangel abgewürgt wird.
Zudem hängt die Dauer stark von der Vorbereitung und der Versammlungsleitung ab. Sind alle Unterlagen (wie die Finanzen) verständlich aufbereitet? Führt der/die Versammlungsleiter*in souverän durch die Traktanden, fokussiert die Diskussionen und leitet rechtzeitig zur Abstimmung über? Eine gute Vorbereitung und eine straffe, aber faire Leitung sind der Schlüssel, um die geplante Dauer auch einzuhalten.
Eine bereits einberufene Mitgliederversammlung sollte nur im Notfall geändert werden. Ob eine Absage oder eine Verschiebung sinnvoller ist, hängt von den Umständen ab.
Eine Mitgliederversammlung ersatzlos abzusagen, ist rechtlich sehr problematisch. Sie ist gemäss Art. 64 ZGB das oberste Vereinsorgan und fixer Bestandteil des Vereinsjahrs. Die Mitglieder haben ein Anrecht darauf, dass diese Versammlung stattfindet, um über die wichtigen Jahresgeschäfte wie die Jahresrechnung, das Budget und die Entlastung des Vorstands zu befinden. Wann die Versammlung stattzufinden hat, regeln zwar die Statuten, eine ersatzlose Absage wäre aber trotzdem eine Pflichtverletzung des Vorstands. Mögliche Konsequenzen für den Vorstand wären:
Die Verschiebung der Versammlung auf ein neues Datum ist der richtige und rechtssichere Weg.
Eine gelungene Generalversammlung ist Teamarbeit. Damit in der hektischen Vorbereitungszeit nichts vergessen geht und niemand die Übersicht verliert, ist eine klare Verteilung der Aufgaben im Vorstand entscheidend. Das verhindert Chaos, reduziert Stress und sorgt für einen professionellen Ablauf.
Bewährt hat es sich, wenn eine Person – meist der/die Präsident*in – die Gesamtverantwortung für die Organisation übernimmt. Diese Person muss nicht alles selbst machen, behält aber den Überblick und koordiniert die Aufgaben im Team.
Für die klassische Aufgabenverteilung könnt ihr euch an euren Vorstandsrollen orientieren:
Praxis-Tipp: Erstellt eine einfache Pendenzenliste (Aufgabenliste). Haltet darin fest, wer welche Aufgabe bis wann erledigt. So behält das ganze Team jederzeit den Überblick.
Software-Tipp:
Damit diese Pendenzenliste nicht auf losen Zetteln oder in unübersichtlichen E-Mail-Ketten verloren geht, ist eine zentrale Aufgabenverwaltung Gold wert. Mit ClubDesk könnt ihr ganz einfach eine online verfügbare Checkliste erstellen und eintragen, wer was bis wann erledigen sollte (z. B. als Listendokument). Oder ihr tragt die wichtigsten Meilensteine im ClubDesk-Vereinskalender für die Gruppe “Vorstand” ein. So geht nichts unter – ganz ohne manuelles Nachfassen oder die Sorge, ob man die neueste Excel-Datei hat.
Eine gute Planung ist die halbe Miete. Die folgende Checkliste, die sich an eurer Pendenzenliste orientieren kann, hilft euch, die wichtigsten Punkte der Organisation Schritt für Schritt abzuarbeiten und sicherzustellen, dass nichts vergessen geht.
Damit eure Vereinsversammlung reibungslos abläuft, muss im Vorstand Teamarbeit geleistet werden. Klärt frühzeitig die Zuständigkeiten:
Der richtige Rahmen ist entscheidend für die Teilnehmerzahl und die Stimmung an der Versammlung.
Kostenlose Checkliste
Ladet euch jetzt die kostenlose Checkliste als PDF für eine stressfrei Planung der Mitgliederversammlung herunter!
Nur mit einer korrekten Einladung kann eure Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen, die auch gültig sind. Damit alle getroffenen Entscheide später unangreifbar sind, muss bei der Einberufung alles stimmen. In diesem Kapitel erfahrt ihr, wer an der Versammlung teilnehmen darf, welche statuarischen und gesetzlichen Einberufungsfristen existieren, welche Formvorschriften beim Einladungsversand zu beachten sind und welche Inhalte zwingend in die Einladung gehören.
Da das Gesetz in der Schweiz die Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht im Detail regelt, sind eure Statuten entscheidend.
Trotzdem gibt es einen fundamentalen Grundsatz: Jedes Mitglied eures Vereins hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dieses ungeschriebene Recht ergibt sich aus dem Wesen der Mitgliedschaft selbst. Denn wer ein "Mit-Glied" des Vereins ist, kann nicht von der zentralen Zusammenkunft aller Mitglieder ausgeschlossen werden. Eure Statuten definieren also, wer als "Mitglied" gilt und somit ein Anrecht auf Teilnahme hat. Ihr könnt verschiedene Kategorien wie Aktiv-, Passiv- oder auch Ehrenmitglieder schaffen, die aber alle teilnahmeberechtigt sind. Das Vereinsrecht ist sehr liberal. Ein Verein kann in seinen Statuten daher z. B. abweichende Regeln für Ehrenmitglieder definieren. Das ist jedoch eher selten.
Davon klar zu trennen sind alle Nicht-Mitglieder bzw. Gäste. Personen, die den Verein nur unterstützen (z. B. als "Sponsoren", "Gönner", “Freunde des Vereins“, “Ehemalige”), sollten in den Statuten als Nicht-Mitglieder definiert werden und haben somit kein Teilnahmerecht. Natürlich könnt ihr in euren Statuten trotzdem erlauben, externe Personen einzuladen, oder die Versammlung selbst kann per Beschluss die Anwesenheit von Gästen gestatten. Gäste zu eurer Mitgliederversammlung einzuladen kann auch sinnvoll sein, wenn ihr in euren Traktanden für sie relevante Themen behandelt.
Übrigens: Das Teilnahmerecht (wer an der Veranstaltung teilnehmen darf) und das Stimmrecht (wer abstimmen darf) sind zwei unterschiedliche Punkte. Nicht jede Person, die teilnehmen darf, muss auch automatisch stimmberechtigt sein. Alles zum Thema Stimmrecht lest ihr im Kapitel „Abstimmungen und Wahlen korrekt durchführen“ im Abschnitt „Stimmrecht und Ausschliessung vom Stimmrecht“.
Bereits bei der Ankündigung der Mitgliederversammlung können euch schwerwiegende Fehler unterlaufen, die einen Einfluss auf die Rechtsgültigkeit von Beschlüssen haben können. Hier sauber vorzugehen ist daher unabdingbar.
Wann die Einladungen zur Mitgliederversammlung versendet werden müssen, ist nicht im Gesetz festgelegt. Den Zeitpunkt legt ihr selbst in euren Statuten fest. Diese selbst definierte Frist ist dann für euren Vorstand absolut bindend. Haltet ihr euch nicht daran, ist das ein Formfehler, der alle an der Versammlung gefassten Beschlüsse gerichtlich anfechtbar macht.
Steht in euren Statuten keine Frist, gilt die ungeschriebene Regel, dass die Einladung "rechtzeitig" erfolgen muss. In der Rechtspraxis hat sich eine Frist von mindestens 10 Tagen als absolutes Minimum für den Erhalt der Einladung etabliert (dann im Briefkasten oder im Mailpostfach). Eine gute Einladungsfrist liegt bei 2 bis 3 Wochen im Voraus. So gebt ihr euren Mitgliedern ausreichend Vorbereitungszeit und zeigt eine wertschätzende Planungskultur.
Die Traktandenliste ist der verbindliche Fahrplan der Versammlung. Sie listet alle Themen auf, über die informiert, diskutiert und abgestimmt wird. Alle Traktanden müssen zwingend in der Einladung aufgelistet sein.
Der Prozess für die Erstellung dieser Liste beginnt schon weit vor dem Versand. Der Vorstand muss nicht nur seine eigenen Traktanden vorbereiten, sondern auch die Anträge der Mitglieder berücksichtigen. Grundsätzlich ist dieses formelle Antragsrecht an das Stimmrecht geknüpft: Nur wer bei einem Thema abstimmen darf, hat auch das formelle Recht, einen entsprechenden Antrag auf die Traktandenliste setzen zu lassen. Eure Statuten können aber eigene Regeln definieren. Damit diese Anträge auf die offizielle Liste kommen können, muss die Frist für die Einreichung durch Mitglieder zwingend vor dem Versand der Einladungen enden.
Beispiel
Angenommen, eure Statuten schreiben eine Einladungsfrist von 20 Tagen vor der Versammlung vor. Um diese Frist einzuhalten, versendet der Vorstand die Einladung z. B. 23 Tage vorher. Die Frist für Anträge von Mitgliedern muss davor liegen. Idealerweise regelt ihr die Frist ebenfalls in den Statuten, zum Beispiel auf mindestens 30 Tage vor der Versammlung. So hat der Vorstand zwischen dem 30. und dem 23. Tag vor der Versammlung (also 7 Tage) Zeit, alle Anträge zu prüfen und die finale Traktandenliste für den Versand vorzubereiten.
Die definitive Traktandenliste muss dann zwingend zusammen mit der Einladung verschickt werden. Eine Einladung ohne Traktanden ist ein schwerwiegender Formfehler und führt dazu, dass alle an der Versammlung gefassten Beschlüsse gerichtlich angefochten werden können. Nur wenn die Mitglieder im Voraus wissen, worüber entschieden wird, können sie sich vorbereiten und ihre Rechte wahrnehmen.
Die rechtliche Grundlage dafür ist im Zivilgesetzbuch (Art. 67 Abs. 3 ZGB) festgelegt: "Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.".
Genau darum solltet ihr bei der Erstellung der Traktandenliste Folgendes beachten:
Die Universalversammlung ist ein seltener Spezialfall der Vereinsversammlung: Sie ermöglicht, dass spontan und ohne formelle Einladung oder im Voraus angekündigte Traktanden, rechtsgültige Beschlüsse im Verein gefällt werden dürfen. Damit ihre Beschlüsse gültig sind, müssen aber zwei strenge Regeln erfüllt sein:
Achtung: Plant niemals eine Universalversammlung als Standard! In der Praxis ist sie fast unmöglich durchzuführen, da wirklich jedes einzelne Mitglied (100 %) anwesend sein muss. Fehlt auch nur eine einzige Person (z. B. wegen Krankheit), darf die Versammlung nicht als Universalversammlung durchgeführt werden. Alle Beschlüsse wären nichtig. Nutzt diesen Weg wirklich nur in absoluten Notfällen und bei sehr kleinen Vereinen.
Damit eure Beschlüsse später nicht wegen eines Formfehlers angefochten werden können, müsst ihr bei der Einladung die genauen Formvorschriften kennen, die sich aus euren Statuten oder der bisherigen Praxis ergeben, also etwa, ob ihr überhaupt per E-Mail einladen dürft.
Das Schweizer Gesetz (ZGB) schreibt euch keine bestimmte Form für die Einladung vor. Es überlässt diese Regelung dem Verein selbst.
Entscheidend ist daher in erster Linie, was in euren Statuten steht. Wenn dort "schriftlich" verlangt wird, ist das bindend. Von rein mündlichen Einladungen ist generell abzuraten, da ihr im Streitfall niemals beweisen könnt, wer wann eingeladen wurde. Die Schriftlichkeit dient also eurer eigenen Rechtssicherheit. Das verhindert, dass ein einzelnes unzufriedenes Mitglied alle Beschlüsse ungültig machen kann, einfach indem es behauptet, die Traktanden gar nicht, nicht rechtzeitig für eine Gründliche Vorbereitung oder nicht auf die gewohnte Weise erhalten zu haben.
Fehlt eine klare Regelung in den Statuten, greift das sogenannte "Gewohnheitsrecht ", also die Art und Weise, wie ihr es traditionell immer gemacht habt (z. B. per Brief). Ein plötzlicher Wechsel des Kanals, etwa von Brief auf E-Mail, ist riskant. Falls dadurch nicht alle Mitglieder erreicht werden, können die gefassten Beschlüsse gerichtlich angefochten werden. Massgebend ist, dass alle Mitglieder "nach Treu und Glauben" (also fairerweise) von der Einladung Kenntnis nehmen können.
Praxis-Tipp: Um rechtssicher und gleichzeitig modern zu sein, solltet ihr die Kanäle in den Statuten klar benennen. Eine Formulierung wie "Die Einladung erfolgt schriftlich per Brief oder E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse" schafft die nötige Flexibilität. Auch andere Formen wie eine Publikation im Vereinsorgan oder im internen Bereich eurer Vereinswebseite, ein Aushang, usw. sind möglich, wenn die Statuten dies explizit vorsehen.
Bei einfachen Anträgen von Mitgliedern, wie dem Wunsch nach einem neuen Traktandum, ist das Gesetz formfrei. Wenn eure Statuten hierzu nichts regeln, wäre theoretisch sogar ein Telefonanruf gültig. Davon ist jedoch dringend abzuraten, da mündliche Anträge für das Mitglied im Streitfall nicht beweisbar sind.
Eine wichtige Ausnahme ist die Forderung nach einer ausserordentlichen Versammlung (gemäss Art. 64 ZGB). Obwohl das Gesetz zur Form nichts sagt, ist hier eine nachweisbare, schriftliche Form aus logischen Gründen zwingend (z. B. eine E-Mail oder eine Liste mit Unterschriften).
Das gilt selbst dann, wenn der gesamte Vorstand bei einem Anlass (z. B. einem Sommerfest) anwesend ist und "mit eigenen Augen sieht", wie 20 % der Mitglieder (oder eine statuarisch festgelegte niedrigere Hürde) per Handzeichen der eine ausserordentliche Versammlung fordert. Der Grund: Der Vorstand muss die Rechtmässigkeit der Einberufung jederzeit gegenüber Dritten (z. B. anderen Mitgliedern oder einem Gericht) beweisen können. Eine mündliche Willensäusserung ist flüchtig und kein juristischer Beweis. Ausserdem muss der Vorstand zweifelsfrei prüfen können, ob alle, die sich gemeldet haben, auch tatsächlich stimmberechtigte Mitglieder waren.
Es empfiehlt sich somit dringend, in den Statuten für alle Arten von Anträgen eine klare Form (z. B. "schriftlich per E-Mail") festzulegen, um für beide Seiten Klarheit zu schaffen.
Eine sorgfältig erstellte Einladung ist die formelle Voraussetzung für gültige Beschlüsse. Sie muss alle rechtlichen Anforderungen erfüllen und sollte gleichzeitig so informativ sein, dass sich eure Mitglieder gut vorbereiten können und motiviert sind, sie genau anzuschauen.
Damit eure Einladung rechtssicher ist, müssen die untenstehenden Punkte klar und vollständig enthalten sein. Fehlt einer der wesentlichen Punkte, können die an der Versammlung gefassten Beschlüsse gerichtlich angefochten werden.
Hier ist eine Anleitung, was eure Einladung enthalten sollte:
Eine korrekte Einladung zur Mitgliederversammlung ist Grundvoraussetzung für das Fassen von gültigen Beschlüssen auf eurer Versammlung. Damit ihr hier definitiv auf der sicheren Seite seid, hat ClubDesk euch eine Muster-Einladung erstellt, die alle Traktanden, Platzhalter für eure eigenen Vereins-spezifischen Informationen sowie hilfreiche Tipps zum Ausfüllen der Vorlage enthält.
Kostenlose Muster-Einladung
Ladet euch jetzt die kostenlose Muster-Einladung als Word-Dokument für eine stressfrei Planung der Mitgliederversammlung herunter!
Ein Traktandum ist ein einzelner Verhandlungs- oder Tagesordnungspunkt auf der Agenda (der sogenannten "Traktandenliste") eurer Vereinsversammlung. Jedes Thema, das an der Versammlung offiziell besprochen und/oder über das abgestimmt werden soll, ist ein eigenes Traktandum. Die Traktandenliste muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden und ist rechtlich von grosser Wichtigkeit, denn das Gesetz (Art. 67 Abs. 3 ZGB) verbietet es, über Themen abzustimmen, die nicht korrekt als Traktandum angekündigt wurden.
In diesem Kapitel wird daher detailliert aufgeschlüsselt, welche Pflicht-Traktanden unerlässlich sind, welche weiteren Soll-Traktanden auch noch sehr häufig an Vereinsversammlungen behandelt werden, wie ihr eine sinnvolle Reihenfolge festlegt und wann die gefassten Beschlüsse überhaupt in Kraft treten
Das Gesetz (Art. 65 ZGB) teilt die Aufgaben der Mitgliederversammlung in zwei Kategorien: Solche, die zwingend von der Mitgliederversammlung erledigt werden müssen, und solche, die standardmässig bei ihr liegen, aber per Statuten delegiert werden könnten. Für eine saubere Traktandenliste ist es wichtig, diese Unterschiede zu kennen. Im Folgenden die Pflicht-Traktanden:
Bevor ihr den ersten Entscheid fällt, müsst ihr klären, ob die Versammlung überhaupt "beschlussfähig" ist. Hier gibt es oft ein Missverständnis: Von Gesetzes wegen schreibt das ZGB keine Mindestanzahl an anwesenden Mitgliedern vor. Das heisst: Wenn in euren Statuten nichts anderes steht, ist die Versammlung beschlussfähig, egal ob 100 oder nur 3 Mitglieder erschienen sind. Es ist jedoch zwingend, dass ihr eure Statuten prüft. Viele Vereine haben sich selbst ein sogenanntes Anwesenheits-Quorum auferlegt (z.B. "Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind").
Der Ablauf ist daher meist kurz: der/die Präsident*in begrüsst die Anwesenden und stellt fest, ob gemäss Statuten die Beschlussfähigkeit gegeben ist. Wie ihr die Stimmen korrekt zählt und dokumentiert, erfahrt ihr im Abschnitt "Präsenzkontrolle & Beschlussfähigkeit".
Was ist im letzten Vereinsjahr alles gelaufen? Der Jahresbericht gibt die Antwort. Er ist der textliche Rückblick des Vorstands auf die wichtigsten Aktivitäten, Erfolge, aber auch Herausforderungen des vergangenen Vereinsjahres.
Dieses Traktandum ist essenziell, denn hier legt der Vorstand offiziell Rechenschaft über seine Vereinsführung ab. Für die Mitgliederversammlung ist die Genehmigung der Moment, in dem sie ihre gesetzliche Oberaufsicht (gemäss Art. 65 ZGB) über die Tätigkeit der Organe wahrnimmt.
Ist der Bericht umfangreicher, wird er den Mitgliedern üblicherweise vor der Mitgliederversammlung zugänglich gemacht und dann an der Mitgliederversammlung (oft von der/dem Präsident*in) kurz vorgestellt oder zusammengefasst. Die Mitglieder haben daraufhin das Recht, Fragen zur Vereinstätigkeit und zur Führung des Vorstands zu stellen. Nach der Diskussion wird über die Genehmigung des Berichts abgestimmt.
Die Genehmigung des Jahresberichts ist, zusammen mit der Genehmigung der Jahresrechnung, die unverzichtbare Grundlage für den späteren, separaten Beschluss über die Décharge (Entlastung) des Vorstands. Wird der Bericht (z. B. wegen Unvollständigkeit oder falschen Angaben) von der Versammlung nicht genehmigt, ist dies ein starkes Misstrauensvotum. Logischerweise wird in einem solchen Fall meist auch die Décharge verweigert.
Praxis-Tipp: Es wird dringend empfohlen, den Jahresbericht bereits mit der Einladung an die Mitglieder zu verschicken. So können sich alle in Ruhe vorbereiten, und ihr spart an der Versammlung wertvolle Zeit, da der Bericht nicht mehr komplett vorgelesen werden muss.
Die Jahresrechnung ist der finanzielle Rechenschaftsbericht des Vorstands. Sie besteht meist aus der Bilanz und der Erfolgsrechnung und zeigt, wie der Verein im letzten Jahr gewirtschaftet hat.
Dieses Traktandum ist in der Vereinspraxis das zentrale Finanz-Kontrollinstrument. Das Gesetz nennt die "Abnahme der Jahresrechnung" als Standard-Aufgabe der Mitgliederversammlung. Üblicherweise stellt der/die Kassier*in die Zahlen vor.
Falls euer Verein (wie in den Statuten meist vorgesehen) Rechnungsrevisor*innen gewählt hat, folgt anschliessend deren Bericht. Diese Kontrollinstanz prüft die Buchhaltung und gibt der Versammlung eine Empfehlung, ob die Rechnung angenommen werden soll oder nicht. Gibt es keine Revisor*innen, muss die Versammlung die Zahlen direkt und ohne einen solchen Prüfbericht beurteilen. Nach allfälligen Fragen wird über die Genehmigung abgestimmt.
Die Genehmigung der Jahresrechnung ist, zusammen mit dem Jahresbericht, die unverzichtbare Grundlage für den separaten Beschluss über die Décharge (Entlastung) des Vorstands. Wird die Rechnung (z. B. aufgrund von Fehlern oder weil die Revisor*innen es so empfehlen) nicht genehmigt, hat das ernste Folgen:
Praxis-Tipp: Die Jahresrechnung (und falls vorhanden, der Revisionsbericht) sollte den Mitgliedern unbedingt im Vorfeld der Versammlung zugänglich gemacht werden, damit sie sich vorbereiten können. Am einfachsten und fairsten ist es, die Unterlagen oder einen Link dazu direkt mit der Einladung zu versenden. Ein Beschluss über Zahlen, die niemand im Vorfeld prüfen konnte, wäre anfechtbar.
Einzig wenn die Bilanz und Erfolgsrechnung so einfach sind, dass jeder sie auf den ersten Blick erfassen und verstehen kann (z. B. nur je 10 Positionen umfassend), reicht es, diese Auswertungen erst an der Mitgliederversammlung zu zeigen und zu erklären.
Software-Tipp:
Das Erstellen der Jahresrechnung (Bilanz & Erfolgsrechnung) pünktlich zur Versammlung ist oft der grösste Stressfaktor. Mit einer All-In-One Vereinssoftware wie ClubDesk, die eine integrierte Buchhaltung inklusive Kontenrahmen für Vereine bietet, erledigt ihr diese Aufgabe in kürzester Zeit. ClubDesk erstellt alle für die Vereinsversammlung nötigen Finanzauswertungen auf Knopfdruck aus euren Buchungen und Rechnungen – korrekt, übersichtlich und bereit für die Revisor*innen und die Mitgliederversammlung.
Décharge ein zentraler Begriff im Vereinsrecht und bedeutet "Entlastung". Die Entscheidung über die Décharge ist eine der zentralen Aufgaben der Mitgliederversammlung, die sich direkt aus ihrer unübertragbaren Oberaufsicht ergibt. An eurer Vereinsversammlung stimmen die Mitglieder – üblicherweise nach der Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung – darüber ab, ob sie dem Vorstand als Ganzem oder einzelnen Vorstandsmitgliedern für die Vereinsführung im abgelaufenen Vereinsjahr die Décharge erteilen.
Bei dieser Abstimmung gilt eine wichtige Regel: Die Mitglieder des Vorstands sind aufgrund von Interessenkonflikten vom Stimmrecht ausgeschlossen und müssen sich enthalten. Die Versammlungsleitung muss dies sicherstellen. Die Vorstandsmitglieder müssen den Raum für die Abstimmung jedoch nicht verlassen.
Dieser Beschluss ist mehr als nur ein formelles "Okay". Er ist ein Vertrauensvotum, das bestätigt, dass die Mitglieder mit der Arbeit des Vorstands, basierend auf den vorgelegten Informationen, einverstanden sind.
Die rechtliche Konsequenz der erteilten Décharge ist wichtig: Der Verein verzichtet damit auf Haftungsansprüche gegenüber den Vorstandsmitgliedern für ihre Handlungen im betreffenden Vereinsjahr.
Allerdings gibt es zwei entscheidende Einschränkungen:
Wird dem Vorstand die Décharge (Entlastung) verweigert, ist das ein starkes Misstrauensvotum mit klaren Konsequenzen:
Die Durchführung von Wahlen (Wahl und Abberufung des Vorstands) ist eine zwingende und unübertragbare Aufgabe der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins (Art. 65 ZGB). Es ist der demokratische Akt, bei dem ihr als Mitgliederversammlung die Personen bestimmt, die Ämter im Verein übernehmen sollen – allen voran den Vorstand und ggf. Rechnungsrevisor*innen. Es ist die Legitimation für diese Personen, im Namen des Vereins zu handeln.
Was und wer wird gewählt?
Hinweis: Wie ihr Wahlen korrekt durchführt, welche Abstimmungsverfahren es gibt, welche Mehrheiten nötig sind und wie ihr mit Stimmengleichheit umgeht, erfahrt ihr weiter unten ausführlich im Kapitel "Abstimmungen und Wahlen korrekt durchführen".
Auch wenn das Budget genehmigt wird, behandeln viele Vereine die Höhe des Mitgliederbeitrags als separaten Traktandenpunkt. Das ist besonders wichtig, wenn der Vorstand eine Erhöhung oder eine Änderung der Beitragsstruktur vorschlägt. Rechtlich gesehen ist die Festsetzung der Beiträge eine Kernkompetenz der Mitgliederversammlung, sofern die Statuten dies nicht ausdrücklich an ein anderes Organ (z. B. den Vorstand) delegiert haben, was jedoch selten ist. Der Vorstand darf die Beiträge vorschlagen, aber in der Regel nicht eigenmächtig ändern.
Da es sich hierbei um einen verbindlichen Beschluss handelt, der alle Mitglieder direkt finanziell betrifft, muss dieser Punkt klar und separat auf der Traktandenliste angekündigt sein (z. B. "Antrag auf Erhöhung des Jahresbeitrags für Aktivmitglieder auf CHF 150.-"). Ein spontaner Beschluss über eine Beitragserhöhung unter dem Punkt "Budget" oder gar "Varia" wäre unzulässig und anfechtbar.
Software-Tipp:
Wurde eine Beitragserhöhung beschlossen? Mit ClubDesk könnte ihr dann z.B. die in der Mitgliederverwaltung gespeicherten Beträge aller Aktiven, per Massenmutation sehr bequem auf einmal ändern. Beim Versand der nächsten Mitgliederrechnung wird allen natürlich der neue Betrag in Rechnung gestellt.
Das Besprechen des Budgets ist eine der zentralen Aufgaben der Mitgliederversammlung. Ist in den Statuten nichts festgehalten, muss die Genehmigung des Budgets ein Traktandum der Vereinsversammlung sein. Die Festlegung des Budgets kann per Statuten, aber auch an den Vorstand delegiert werden. Um dies klar und transparent zu regeln, wird daher dringend empfohlen, in den Statuten festzuhalten, ob das Budget von der Mitgliederversammlung genehmigt oder nur zur Kenntnis genommen werden muss. Das Budget ist der finanzielle Fahrplan für das kommende Vereinsjahr und die Ermächtigung für den Vorstand, die Vereinsgelder im Sinne der Mitglieder einzusetzen.
Das Budget ist eine Planrechnung, die alle erwarteten Einnahmen (z.B. Mitgliederbeiträge, Spenden, Erlöse aus Veranstaltungen) und Ausgaben (z.B. Mieten, Materialkosten, Reisekosten, Projektbudgets) für die kommende Periode (meist das nächste Vereinsjahr) auflistet.
Mit der Genehmigung des Budgets legt die Mitgliederversammlung die finanziellen Schwerpunkte für das kommende Jahr fest, erteilt dem Vorstand die Befugnis, Ausgaben im Rahmen dieses Plans zu tätigen und schafft Transparenz darüber, wofür die Vereinsgelder verwendet werden sollen. Ohne ein von der Mitgliederversammlung genehmigtes Budget fehlt dem Vorstand die Legitimation für seine Ausgaben.
Ablauf für die Vorstellung des Budgets bei Genehmigung durch die Mitgliederversammlung:
Ablauf für die Vorstellung des Budgets bei Kenntnisnahme durch die Mitliederversammlung:
Was passiert bei Abweichungen?
Das genehmigte bzw. vorgestellte Budget ist der Ausgabenrahmen für den Vorstand, mehr Geld darf er grundsätzlich nicht ausgeben. Aber was passiert, wenn unerwartet höhere Kosten anfallen oder eine tolle, ungeplante Chance auftaucht?
Für kleinere, unvorhergesehene Mehrausgaben hat der Vorstand meist einen gewissen finanziellen Spielraum (man nennt das oft "Kompetenzsumme"). Dieser Spielraum sollte in euren Statuten oder einem Finanzreglement klar definiert sein (z.B. "Der Vorstand darf Mehrausgaben bis CHF 500 pro Fall ohne Genehmigung der Mitgliederversammlung tätigen"). Das erlaubt dem Vorstand, flexibel zu handeln, ohne für jede Kleinigkeit eine Versammlung einzuberufen.
Geht es aber um grössere Beträge, die im Budget nicht vorgesehen waren, braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitglieder. Dafür muss er in der Regel eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen und die Erlaubnis für die zusätzlichen Ausgaben ("Nachtragskredit") beantragen.
Die Statuten sind quasi das Grundgesetz eures Vereins. Die Änderung dieser Statuten ist daher eine der wichtigsten und unübertragbaren Aufgaben der Mitgliederversammlung. Wenn eine Anpassung nötig ist – sei es beim Vereinszweck, der Organisation oder den Mitgliederkategorien – muss dies zwingend als eigener Traktandenpunkt behandelt werden und muss dann auch auf die Einladung.
Ganz wichtig ist die korrekte Ankündigung (Art. 67 Abs. 3 ZGB). Bei Statutenänderungen gelten die strengsten Regeln. Das Gesetz verlangt zwar nur eine "gehörige Ankündigung", definiert aber nicht, was das genau heisst. In der Rechtspraxis hat sich jedoch klar durchgesetzt: Es reicht nicht aus, nur "Statutenänderungen" zu schreiben. Ein solcher Beschluss gilt als nicht genügend angekündigt und wäre daher gerichtlich anfechtbar. Damit ihr auf der sicheren Seite seid, müsst ihr den genauen Wortlaut der Änderung (oder zumindest den wesentlichen Inhalt) zwingend mit der Einladung verschicken. Am transparentesten ist eine Gegenüberstellung des alten und des neuen Artikeltexts.
Da eine Statutenänderung ein schwerwiegender Eingriff in das Grundgesetz eures Vereins ist, reicht das normale "absolute Mehr" für diesen Beschluss in den meisten Vereinen nicht aus. Welche Mehrheit genau erforderlich ist, legen eure eigenen Statuten fest. Es hat sich in der Praxis bewährt und wird empfohlen, für Statutenänderungen ein qualifiziertes Mehr vorauszusetzen, zum Beispiel eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Ausführliche Informationen zu Pflicht- und Soll-Inhalten von Vereinsstatuten, wie ihr Statuten erstellt und ändert, usw. findet ihr im detaillierten ClubDesk Vereinswissens-Ratgeber "Vereinsstatuten".
Die Aufnahme neuer Mitglieder und der Ausschluss bestehender Mitglieder sind zwei grundlegende Akte, die das Gesetz (Art. 65 ZGB) als Standard-Aufgaben der Mitgliederversammlung nennt. Steht nichts in den Statuten zu diesem Thema, muss dieser Punkt auf der Traktandenliste der Vereinsversammlung stehen. Trotzdem könnt ihr diese Aufgaben in euren Statuten einem anderen Organ, z.B. einer Mitgliederkommission oder dem Vorstand, zuweisen. In der Praxis delegieren viele Vereine die Aufnahme an den Vorstand, um auch unter dem Jahr und nicht nur zur Mitgliederversammlung neue Mitglieder aufnehmen zu können.
Auch der Ausschluss kann per Statuten an den Vorstand delegiert werden. Oft wird dabei eine Rekursmöglichkeit an die Mitgliederversammlung vorgesehen. Bleibt der Ausschluss Sache der Mitgliederversammlung (was üblich ist), ist dies zwingend ein eigener Traktandenpunkt.
Wichtig für beim Traktandum “Ausschluss”:
Da es sich beim Ausschluss um einen sehr heiklen und oft emotionalen Entscheid handelt, sehen viele Statuten für diesen Beschluss eine geheime Abstimmung und ein qualifiziertes Mehr (z.B. Zweidrittel-Mehrheit) vor.
Eure Mitgliederversammlung lebt von der aktiven Beteiligung der Mitglieder. Dazu gehört auch das Recht, eigene Anträge zu stellen und damit Themen zur Abstimmung zu bringen. Grundsätzlich können sowohl der Vorstand als auch die Mitglieder formelle Anträge einreichen. Damit dies geordnet abläuft, sind Fristen und das richtige Vorgehen entscheidend.
Anträge für die Traktandenliste (vor der Versammlung)
Der wichtigste Grundsatz lautet: Über Themen, die nicht korrekt auf der Einladung angekündigt wurden, darf an der Versammlung kein Beschluss gefasst werden (Art. 67 Abs. 3 ZGB). Das bedeutet für Anträge von Mitgliedern, über die abgestimmt werden soll:
Damit Anträge von Mitgliedern, über die abgestimmt werden soll, korrekt behandelt werden können, müssen sie zwingend vor der Einladung zur Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Nur so hat der Vorstand Zeit, die Anträge zu prüfen und auf die offizielle Traktandenliste zu setzen, die mit der Einladung zur Versammlung verschickt wird.
Es wird dringend empfohlen, die Frist für solche Anträge sowie die Form (z. B. "schriftlich per E-Mail") klar in euren Statuten zu regeln. Legt die Frist so fest, dass dem Vorstand nach Ablauf dieser Frist noch ausreichend Bearbeitungszeit bis zum spätestmöglichen Versandtermin der Einladung bleibt. Wenn eure Statuten z.B. vorschreiben, dass die Einladung spätestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden muss, sollte die Frist für Mitgliederanträge zum Beispiel 10 Tage vor diesem Versandtermin enden. Jeder eingereichte Antrag, der zur Abstimmung kommt, muss dann als eigener, klar formulierter Traktandenpunkt auf der Liste erscheinen. Eine allgemeine Rubrik wie "Anträge der Mitglieder" genügt nicht für Beschlüsse. Achtet darauf, dass der Antragstext möglichst präzise formuliert ist.
Anträge während der Versammlung (Sachanträge und Ordnungsanträge)
Auch nachdem die Einladung verschickt wurde, können Mitglieder während der Versammlung noch aktiv werden und Anträge stellen. Es ist wichtig, zwei grundlegend verschiedene Arten von Anträgen zu unterscheiden, da sie unterschiedlich behandelt werden müssen:
1. Sachanträge: Vorschläge zum Inhalt
Sachanträge beziehen sich immer auf den Inhalt eines Traktandums, das gerade diskutiert wird. Sie zielen darauf ab, den Beschluss zu beeinflussen. Man unterscheidet:
Behandlung durch die Versammlungsleitung: Zu jedem Hauptantrag dürfen an der Vereinsversammlung Änderungs- oder Gegenanträge gestellt werden. Die Leitung muss solche Sachanträge also zulassen (sofern sie sich auf ein gehörig angekündigtes Traktandum beziehen), klar formulieren lassen, eine Diskussion ermöglichen und sie in einer logischen Reihenfolge zur Abstimmung bringen (z.B. erst über Änderungen, dann über Haupt- vs. Gegenantrag).
2. Ordnungsanträge: Vorschläge zum Ablauf
Ordnungsanträge beziehen sich nicht auf den Inhalt, sondern ausschliesslich auf das Verfahren und den Ablauf der Versammlung selbst. Sie dienen dazu, die Sitzung zu steuern und können jederzeit gestellt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann jederzeit während der Versammlung einen Ordnungsantrag stellen. Damit kann zum Beispiel verlangt werden:
Behandlung durch die Versammlungsleitung: Ordnungsanträge haben Vorrang! Die Leitung muss sie sofort behandeln: Sie also zulassen (sofern gültig), falls nötig kurz den Grund erfragen und direkt darüber abstimmen lassen (ohne Sachdebatte). Das Ergebnis bestimmt dann das weitere Vorgehen. Ungültig kann ein Ordnungsantrag sein, wenn er z.B. nur die Versammlung unterbrechen soll oder gegen die Statuten oder das Gesetz verstösst.
Zusätzlich zu den Pflicht-Traktanden könnt ihr eure Versammlung mit optionalen Traktanden erweitern, die zwar nicht zwingend sind, aber oft sehr wertvoll für die Transparenz, die Information der Mitglieder und die Vereinskultur.
Dieser Traktandenpunkt ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber eine weit verbreitete und empfohlene Praxis für einen sauberen Start in die Versammlung. Er wird üblicherweise gleich nach der Eröffnung und der Feststellung der Beschlussfähigkeit durchgeführt.
Hier stellt die Versammlungsleitung die mit der Einladung verschickte Traktandenliste formell zur Genehmigung. Damit übergibt der Vorstand die Agenda symbolisch an das oberste Organ, die Mitgliederversammlung. Für die Mitglieder ist dies z.B. ein guter Moment, um per Ordnungsantrag eine Änderung der Reihenfolge der Traktanden zu verlangen, wenn sie damit nicht einverstanden sind.
Üblicherweise stellt die Versammlungsleitung die Frage: "Ist die Versammlung mit der vorgeschlagenen Traktandenliste einverstanden?". Gibt es keinen Ordnungsantrag zur Reihenfolge, wird die Liste (meist offen per Handerheben) angenommen. Werden Anträge zur Reihenfolge gestellt, muss über diese zuerst abgestimmt werden. Die Genehmigung der Traktandenliste gibt der Versammlungsleitung den klaren Auftrag, die Sitzung genau nach diesem Fahrplan zu führen. Sie schafft Transparenz und legitimiert den Ablauf der Versammlung.
Oft ist dies der erste inhaltliche Punkt auf der Agenda. Mit diesem Beschluss bestätigen die Mitglieder formal, dass die Mitschrift der vergangenen Sitzung korrekt und vollständig ist.
Obwohl nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben, ist dieses Traktandum für die Rechtssicherheit wichtig. Das genehmigte Protokoll ist das offizielle Gedächtnis des Vereins. Es beweist, welche Beschlüsse gefasst und welche Personen gewählt wurden. Wenn etwas falsch protokolliert wurde, ist die Genehmigung der letzte Moment, dies per Änderungsantrag zu korrigieren. Gefasste Beschlüsse können dann aber nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das Anfechten von Beschlüssen ist nach Gesetz nur bis 30 Tage nach Kenntnisnahme des Protokolls (dem Erhalt z.B. per E-Mail oder Post) möglich (Art. 75 ZGB).
Üblicherweise wird das Protokoll nicht mehr vorgelesen, sondern den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugestellt oder zur Einsicht aufgelegt. An der Versammlung fragt die Leitung lediglich, ob es Einwände oder Korrekturwünsche gibt, bevor darüber abgestimmt wird. Mehr zum Thema Protokoll erfahrt ihr weiter unten im Kapitel "Das Protokoll: Rechtliche Absicherung und Gedächtnisstütze".
Unter diesem Traktandenpunkt erhalten eingeladene externe Gäste die Möglichkeit, sich kurz an die Versammlung zu wenden. Typische Gäste sind Vertreter*innen von Sponsoren, der Gemeinde, eines Dachverbands oder von Partnerorganisationen.
Grussworte dienen der Wertschätzung gegenüber wichtigen externen Akteuren, stärken das Netzwerk des Vereins und können die Motivation der Mitglieder fördern.
Praktische Tipps:
Grussworte von Gästen sind zwar optional, aber sie spiegeln gute Aussenbeziehungen wider und sind ein Zeichen von Wertschätzung. Diese ist besonders relevant für Vereine mit Sponsor*innen oder aktiver Netzwerkarbeit.
Wenn in eurem Verein spezielle Arbeitsgruppen, Kommissionen (z.B. eine Bau- oder Jubiläumskommission) oder Projektteams aktiv sind, ist die Mitgliederversammlung der ideale Ort für einen kurzen Lagebericht. Dieser Traktandenpunkt ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern dient der Transparenz und Anerkennung. Er gibt euch als Mitgliedern Einblick in wichtige laufende Arbeiten ausserhalb des Kerngeschäfts des Vorstands und ist zudem eine wichtige Form der Wertschätzung für die dort geleistete Freiwilligenarbeit.
Üblicherweise stellt der/die Kommissionsleiter*in die wichtigsten Ergebnisse oder den Stand der Dinge kurz vor. Die Versammlung nimmt diesen Bericht "zur Kenntnis". Anders als beim Jahresbericht des Vorstands oder der Jahresrechnung, findet hier in der Regel keine Genehmigung durch Abstimmung statt.
Wichtig: Sollte ein solcher Bericht zu einem Antrag führen (z.B. die Genehmigung eines Sonderkredits für das Projekt), muss dieser Antrag als eigenes, klar angekündigtes Traktandum auf der Einladung gestanden haben. Unter dem Punkt "Berichte" selbst können keine Beschlüsse gefasst werden.
Während viele Traktandenpunkte der Rückschau dienen (Jahresbericht, Rechnung, Décharge), ist dieser Punkt eure Chance, den Blick gemeinsam nach vorne zu richten. Er ist zentral, um die Mitglieder über die Zukunftspläne des Vorstands zu informieren und sie in die strategische Ausrichtung des Vereins einzubeziehen.
Unter diesem Traktandum kann der Vorstand beispielsweise:
Dieser Traktandenpunkt schafft Transparenz über die Zukunftspläne des Vorstands und ermöglicht es, Mitglieder frühzeitig einzubinden, zu motivieren und wertvolle Anregungen zu sammeln.
Wichtig ist die Abgrenzung: "Ausblick und Strategie" dient der Information und Diskussion, nicht der Beschlussfassung. Für verbindliche Entscheide über neue Projekte oder Ausgaben braucht es zwingend einen separat angekündigten Traktandenpunkt (Art. 67 Abs. 3 ZGB), sonst sind Beschlüsse anfechtbar.
Haltet diesen Punkt konkret und fokussiert. Präsentiert nicht jeden kleinen Plan, sondern konzentriert euch auf die wichtigsten 2-3 strategischen Stossrichtungen. Visualisierungen (z.B. eine kurze Präsentation) können helfen, die Pläne verständlich zu machen.
Dieser Punkt ist für die Vereinskultur besonders wertvoll. Ehrungen sind eine unschätzbar wertvolle Gelegenheit, Dankbarkeit und Wertschätzung auszudrücken – das Fundament jeder funktionierenden Vereinsgemeinschaft, die auf Freiwilligenarbeit basiert.
Nutzt diesen Moment bewusst, um Personen öffentlich zu würdigen, die sich besonders für den Verein engagiert haben. Das können sein:
Wie gestaltet ihr die Ehrung? Eine gut vorbereitete Ehrung wirkt am besten:
Praxis-Tipp: Plant die Ehrungen sorgfältig! Legt im Vorstand fest, wer geehrt werden soll, bereitet Präsente vor und überlegt, wer die Würdigung vornimmt. Eine gut gemachte Ehrung stärkt das "Wir-Gefühl" im Verein. Der grösste Stolperstein bei dieser Planung ist oft, bei den Jubiläen (10, 20 oder 50 Jahre) niemanden zu vergessen.
Software-Tipp:
Das manuelle Suchen nach Jubilar*innen in alten Listen ist eine grosse Fehlerquelle. Eine gute Vereinssoftware wie ClubDesk nimmt euch diese Arbeit ab: Das Programm erkennt Jubiläen automatisch anhand des Eintrittsdatums in der Mitgliederdatenbank und erinnert euch rechtzeitig daran, wer auf die Ehrungsliste für die Mitgliederversammlung gehört.
Der Traktandenpunkt "Varia" (lateinisch für "Verschiedenes") oder "Diverses" findet sich auf fast jeder Einladung zur Vereinsversammlung. Er dient als eine Art Sammelbecken für Punkte, die kein eigenes Traktandum rechtfertigen. Richtig eingesetzt, ist dieser Punkt durchaus wertvoll, doch seine Grenzen müssen strikt beachtet werden.
Die Möglichkeiten: Wofür "Varia" gedacht ist
Kurz gesagt: "Varia" ist der ideale Ort für einen rein informellen Austausch und das Aufnehmen von Stimmungen – aber eben nicht für Entscheidungen.
Die Grenze: Keine Beschlüsse unter "Varia"
Unter "Varia" oder "Diverses" dürfen keine rechtlich bindenden Beschlüsse gefasst werden. Das Gesetz (Art. 67 Abs. 3 ZGB) schreibt klar vor, dass über Themen, die nicht korrekt auf der Traktandenliste angekündigt wurden, nicht abgestimmt werden darf.
Ein trotzdem unter "Varia" gefasster Beschluss (z.B. die spontane Genehmigung einer Ausgabe) leidet an einem schwerwiegenden Formfehler und ist gerichtlich anfechtbar. Nutzt diesen Punkt also bewusst für den Dialog und Informationen, aber verlagert alle Abstimmungen in korrekt traktandierte Punkte.
Richtig eingesetzt, ist "Varia" ein wertvoller Abschluss der Versammlung, der Raum für Spontanes lässt, ohne die Rechtssicherheit zu gefährden.
Eine gut strukturierte Traktandenliste ist der rote Faden für eine erfolgreiche Vereinsversammlung. Sie sorgt für einen logischen Ablauf und hilft, die Spannung und Aufmerksamkeit der Mitglieder zu halten. Obwohl jeder Verein seine eigenen Traditionen hat, hat sich in der Praxis folgende Standard-Reihenfolge bewährt, die einer klaren Logik folgt: Vom Rückblick über die Gegenwart in die Zukunft. Hier ist eine bewährte Muster-Traktandenliste inklusive Erklärung, warum welcher Punkt wann sinnvoll ist:
Dieser Teil legt die Basis. Er ist oft etwas trockener, aber notwendig, um das alte Jahr sauber abzuschliessen.
Jetzt geht es um die aktuellen Themen. Hier finden die wichtigsten Diskussionen und spannendsten Abstimmungen statt.
Der formelle Teil neigt sich dem Ende zu. Der Blick richtet sich nach vorne und auf das Gemeinschaftsgefühl.
Eine logische Reihenfolge hilft nicht nur den Mitgliedern, dem Ablauf zu folgen, sondern erleichtert auch der Versammlungsleitung die souveräne Führung durch den Abend. Doch denkt daran: Dies ist eine bewährte Muster-Agenda, aber kein starres Korsett. Passt die Reihenfolge so an, wie sie für euren Verein und die aktuellen Themen am meisten Sinn ergibt.
Gefasste Beschlüsse treten sofort nach der Abstimmung oder Kenntnisnahme in Kraft, sofern die Versammlung keinen späteren Zeitpunkt festlegt. Das Protokoll sollte einen späteren Wirksamkeitszeitpunkt daher immer eindeutig festhalten. Bis zum Ende der Sitzung kann jedoch mittels Rückkommensantrag (Ordnungsantrag) verlangt werden, dass erneut über ein bereits entschiedenes Geschäft erneut abgestimmt wird, falls z.B. neue Informationen vorliegen oder der Beschluss unrechtmässig ist. Dies muss jedoch in euren Statuten erlaubt werden.
Eine gute Vorbereitung ist die halbe Miete, aber am Tag X zählt die Durchführung. Eine souveräne Leitung sorgt dafür, dass die Versammlung nicht nur rechtssicher, sondern auch effizient und für die Mitglieder angenehm verläuft. Dieses Kapitel gibt euch das nötige Rüstzeug – von den konkreten Aufgaben der Versammlungsleitung über den korrekten Start bis zum Notfallplan bei Störungen.
Zwei Praxis-Tipps vorweg:
Die Versammlungsleitung ist die zentrale Figur, die eure Mitgliederversammlung souverän und fair durch den Anlass führt. Diese Rolle ist entscheidend für einen geordneten, effizienten und rechtssicheren Ablauf.
Da es laut Gesetz keine Regelung gibt, ist es am klarsten, wenn eure Statuten diese Rolle definieren (z.B. "Die Versammlung wird von der/dem Präsident*in geleitet"). Wenn die Statuten hierzu nicht sagen, ist die gängigste Praxis, dass der/die Präsident*in oder Vizepräsident*in die Aufgabe übernimmt.
Die Versammlung kann bzw. sollte jedoch zu Beginn auch eine/n Tagespräsident*in wählen. Diese/r kann dann entweder die ganze Mitgliederversammlung leiten, bzw. für die Traktanden die Leitung übernehmen, die der/die Präsident*in wegen Befangenheit nicht selbst leiten darf (z.B. die Décharge des Vorstands). Auch die Leitung der Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin wird häufig an den/die Tagespräsident*in abgegeben. Dies ist aber anders als bei der Decharge nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern nur gängige Praxis.
Bei sehr heiklen oder emotional aufgeladenen Traktanden (wie z.B. einer umstrittenen Statutenänderung oder starken Erhöhung der Mitgliedsbeiträge) gibt es zwei sinnvolle Optionen für externe Unterstützung:
Die Hauptverantwortung der Versammlungsleitung ist es, für einen gesetzes- und statutenkonformen Ablauf zu sorgen.
Zu den zentralen Aufgaben gehört es, die Versammlung formell zu eröffnen (Begrüssung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, etc.) und für eine zügige Behandlung der Geschäfte in der vorgesehenen Reihenfolge zu sorgen (ausser die Versammlung beschliesst eine Änderung).
Die wichtigste Aufgabe während der Versammlung ist die Steuerung der Debatten. Die Versammlungsleitung erteilt das Wort, achtet auf einen fairen Austausch und fasst Diskussionsstränge zusammen, um zur Abstimmung überleiten zu können. Sie muss auch bei Störungen oder ausufernden Monologen eingreifen.
Tipp: Bei hartnäckigen Diskussionen, die sich im Kreis drehen: Brecht die öffentliche Debatte freundlich, aber bestimmt ab und bietet dem Mitglied ein klärendes Gespräch unter vier Augen im Nachgang der Versammlung an. Reicht dies nicht, stehen formelle Mittel zur Verfügung: eine Redezeitbeschränkung (die auch per Ordnungsantrag verlangt werden kann), Wortentzug oder als letztes Mittel ein Saalverweis. Die Versammlungsleitung stellt sicher, dass alle Abstimmungen ordnungsgemäss ablaufen, und schliesst die Versammlung formell.
Unabhängig davon muss die Versammlungsleitung das Verfahren unparteiisch leiten (also alle gleich behandeln). Die eigenen Mitgliedschaftsrechte werden durch die Leitungsfunktion jedoch nicht verändert:
Der Beginn der Versammlung legt das Fundament für gültige Beschlüsse. Die Versammlungsleitung muss hier einige formelle Punkte sauber abarbeiten, bevor die eigentliche Diskussion beginnt.
Die Leitung eröffnet die Sitzung formell. Es empfiehlt sich, kurz auf die frist- und formgerechte Einladung hinzuweisen (z.B. "Die Einladung erfolgte statutenkonform per E-Mail am [Datum]"). Damit ist die Rechtmässigkeit der Versammlung protokolliert.
Nun muss festgestellt werden, wie viele Stimmberechtigte anwesend sind. Dies ist entscheidend für die Berechnung der Mehrheiten.
Soll die ganze Mitgliederversammlung oder auch nur einzelne Traktanden (z.B. die Décharge des Vorstands oder die Neuwahl des/der Präsident*in) durch eine andere Person als z.B. den/die Präsident*in, geleitet werden, könnt ihr dafür eine/n Tagespräsiden*in wählen.
In der Regel wird dafür ein erfahrenes Mitglied oder ehemaliges Vorstandsmitglied per offenem Handzeichen gewählt. Es darf aber kein Mitglied des aktuellen Vorstands sein, sonst darf es nicht die Décharge des Vorstands leiten.
Damit die Auszählung bei Abstimmungen neutral und effizient abläuft, wählt die Versammlung zu Beginn Stimmenzähler*innen.
Übrigens: Bei digitalen oder hybriden Versammlungen übernehmen technische Lösungen die Funktion der Stimmenzähler*innen:
Wichtig ist auch hier, dass die Neutralität und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
Auch bei bester Vorbereitung kann es passieren, dass eine Versammlung aus dem Ruder läuft – sei es durch heftigen Streit, unübersichtliche Antragsfluten oder äussere Umstände wie einen Feueralarm. Für solche Fälle braucht die Versammlungsleitung einen kühlen Kopf und einen klaren Plan.
Als erste Massnahme bei hitzigen Debatten oder Verwirrung bewährt sich oft eine kurze Sitzungsunterbrechung. Die Versammlungsleitung kann diese Pause von 10 bis 15 Minuten jederzeit eigenmächtig anordnen. Sie gibt dem Vorstand Zeit zur Besprechung, lässt die Gemüter abkühlen und ermöglicht es, komplexe Anträge in Ruhe sauber zu formulieren. Nach der Pause muss die Leitung die Sitzung formell wieder eröffnen und sicherstellen, dass die Versammlung noch beschlussfähig ist.
Wird die Situation jedoch unsteuerbar, etwa bei Tumulten oder massiven Störungen, oder ist eine geordnete Durchführung aus technischen Gründen unmöglich, muss die Versammlung abgebrochen und vertagt werden. Über einen solchen Abbruch entscheidet grundsätzlich die Versammlung selbst per Ordnungsantrag. Nur in extremen Notfällen, wenn die Sicherheit gefährdet ist, darf die Leitung die Sitzung sofort schliessen.
Wichtig ist: Bereits vor dem Abbruch gefasste Beschlüsse bleiben gültig. Die noch offenen Traktanden müssen auf eine neu einzuberufende Versammlung verschoben werden. Der genaue Grund für den Abbruch und der Zeitpunkt sollten unbedingt im Protokoll festgehalten werden. Andernfalls riskiert der Vorstand den Vorwurf, die Versammlung willkürlich abgebrochen zu haben, um unliebsame Beschlüsse zu verhindern.
Der formelle Teil der Versammlung mag vorbei sein, aber der emotionale Höhepunkt steht oft noch bevor. Ein gelungener Abschluss ist mehr als nur das Schliessen der Sitzung, er ist eine Chance, die Vereinskultur zu stärken und die Mitglieder mit einem guten Gefühl in den gemütlichen Teil zu entlassen.
Bevor die Versammlungsleitung die Sitzung offiziell für beendet erklärt, ist der perfekte Moment für Dank und Wertschätzung. Da die meisten Vereine auf viel Freiwilligenarbeit basieren, ist ein ehrliches "Dankeschön" oft der wichtigste Lohn.
Nutzt diese Gelegenheit, um euch nicht nur bei den Vorstandskolleg*innen, sondern auch bei allen anderen engagierten Mitgliedern und Helfer*innen für ihren Einsatz zu bedanken. Besonders bei abtretenden Vorstandsmitgliedern ist eine persönliche Würdigung mit einem kleinen Geschenk eine schöne und wichtige Geste. Ein Blumenstrauss für den/die Präsident*in, überreicht durch ein anderes Vorstandsmitglied, ist ebenfalls ein Zeichen grosser Wertschätzung. Ein abschliessender Applaus für alle Anwesenden schafft ein positives "Wir-Gefühl".
Zum Schluss leitet die Versammlungsleitung formell zum gemütlichen Teil über – oft mit einer Einladung zum Apéro. Ein positiver Ausklang sorgt dafür, dass die Mitglieder gerne wiederkommen.
Selbst bei guter Vorbereitung lauern in der Hektik der Versammlung einige typische Fallen. Wenn ihr diese sechs Klassiker kennt, könnt ihr sie leicht vermeiden und euch viel Ärger ersparen.
Der korrekte Umgang mit Mitgliederadressen und E-Mail-Verteilern ist auch datenschutzrechtlich relevant. Was ihr nach dem neuen Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) beachten müsst, lest ihr im ClubDesk Vereinswissens-Ratgeber „Datenschutzregelungen für Schweizer Vereine".
Eine saubere Durchführung von Abstimmungen und Wahlen ist das Herzstück jeder Mitgliederversammlung. Fehler in diesem Bereich können zu ungültigen Beschlüssen und viel Ärger führen. Dieses Kapitel zeigt euch, welche Voraussetzungen für gültige Beschlüsse erfüllt sein müssen, wer überhaupt abstimmen darf und welche Mehrheiten wann nötig sind.
Nicht jede Abstimmung führt automatisch zu einem gültigen Beschluss. Damit die Entscheide eures Vereins rechtlich Bestand haben, müssen die grundlegenden Regeln zur Beschlussfähigkeit und zur korrekten Form der Beschlussfassung beachtet werden.
Beschlüsse werden gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (Art. 66 ZGB) grundsätzlich an der Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern gefasst. Das Gesetz schreibt keine Mindestteilnehmerzahl vor. Das bedeutet, dass eine korrekt einberufene Versammlung ihre Entscheide fällen kann, selbst wenn nur eine Handvoll Mitglieder anwesend ist. Letztlich liegt die Verantwortung bei den Mitgliedern, teilzunehmen, und die Verantwortung beim Vorstand, die Mitglieder für wichtige Themen zu mobilisieren.
Um dennoch zu verhindern, dass z.B. 5 Mitglieder über das Schicksal des aus eigentlich 100 Mitgliedern bestehenden Vereins entscheiden, kann in den Statuten eine Mindestteilnehmerzahl – ein sogenanntes Anwesenheitsquorum – festgelegt werden. Achtet darauf, dass die Hürde weder zu gering, noch zu hoch ist. Setzt ihr die Hürde beispielsweise zu hoch an (z.B. "50 % der Mitglieder müssen anwesend sein"), riskiert ihr, dass bei geringer Teilnahme die Handlungsfähigkeit des Vereins blockiert wird, da das Quorum nicht erfüllt wird. Vor allem bei kleinen Vereinen geht das leider relativ schnell.
Alternativ könnt ihr ein Anwesenheitsquorum in euren Statuten festlegen, dass nur für bestimmte, wichtige Themen wie Statutenänderungen gilt. Es ist auch möglich, dass verhinderte Mitglieder sich durch andere Mitglieder vertreten lassen. Dafür gelten aber klare Regeln, die ihr weiter unten im Abschnitt “Vertretung” nachlesen könnt.
Eine Ausnahme zur gewöhnlichen Beschlussfassung während der Mitgliederversammlung bildet die schriftliche Beschlussfassung (Zirkularbeschluss). Gemäss Gesetz (Art. 66 ZGB) ist ein Antrag auch dann angenommen, wenn alle Mitglieder ihm einstimmig schriftlich zustimmen. Wegen dieser sehr hohen Hürde ist diese Form in der Praxis allerdings selten. Ob bzw. wie ihr diese Hürde senken könnt, lest ihr im Kapitel „Der Zirkularbeschluss als Alternative“ weiter unten.
Fehlerhafte Beschlüsse können vorkommen. Wichtig ist: Nicht jeder Fehler macht einen Beschluss nichtig. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Regelfall (anfechtbare Beschlüsse) und der seltenen Ausnahme (nichtige Beschlüsse).
Der Regelfall: Anfechtbare Beschlüsse
Ein Beschluss, der gegen das Gesetz, die Statuten oder Reglemente des Vereins verstösst, ist in der Regel anfechtbar. Er ist also zunächst gültig und wird erst durch eine erfolgreiche Klage rückwirkend aufgehoben. Gemäss Art. 75 ZGB kann jedes Mitglied, das einem anfechtbaren Beschluss nicht zugestimmt hat (oder abwesend war), diesen innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme (z.B. bei Protokoll-Erhalt) beim zuständigen Gericht anfechten. Es ist immer ratsam, zuerst eine interne Lösung zu suchen, dies ist aber keine rechtliche Voraussetzung für eine Klage. Die Monatsfrist ist jedoch zwingend und kann statuarisch weder verkürzt noch verlängert werden. Den Moment der Kenntnisnahme solltet ihr statuarisch definieren. Für Anwesende wäre der Tag der Versammlung das logische Datum, bei Abwesenden Teilnehmer*innen der Tag des Protokoll-Erhalts.
Beispiel: In den Statuten steht, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung 20 Tage im Voraus erfolgen muss. Der Vorstand versendet sie aber nur 10 Tage vorher. Ein an dieser Versammlung gefasster Beschluss leidet an einem Formfehler und ist somit anfechtbar.
Die Ausnahme: Nichtige Beschlüsse
Ein Beschluss ist nur dann von Anfang an nichtig (also so, als hätte es ihn nie gegeben), wenn er an einem besonders schweren und fundamentalen Mangel leidet. Nichtigkeit kann jederzeit, ohne Frist und von allen Betroffenen geltend gemacht werden, nicht nur von Vereinsmitgliedern.
Beispiel: Die Wahl eines Nicht-Mitglieds in den Vorstand, obwohl die Statuten vorschreiben, dass nur Mitglieder wählbar sind. Oder der Beschluss, bewusst eine strafbare Handlung wie eine Sachbeschädigung zu begehen.
Für gültige Beschlüsse an der Mitgliederversammlung braucht es klare Regeln wer abstimmen darf und wer nicht.
Gemäss Schweizer Zivilgesetzbuch (Art. 67 ZGB) hat grundsätzlich jedes Mitglied das gleiche Stimmrecht. Eure Statuten können dieses Prinzip jedoch anpassen und genau definieren, wer stimmberechtigt ist (z.B. indem sie Passivmitgliedern dieses Recht aberkennen). Vorstandsmitglieder dürfen ebenfalls abstimmen, allerdings nicht über ihre eigene Entlastung (Décharge).
Obwohl grundsätzlich jedes stimmberechtigte Mitglied das Recht hat, bei allen Traktanden mitzuentscheiden, macht das Gesetz in Art. 68 ZGB davon jedoch eine wichtige und zwingende Ausnahme, um Interessenkonflikte (Befangenheit) zu verhindern.
Mitglieder von Schweizer Vereinen sind von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Versammlung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen dem Verein und ihnen selbst beschliesst. Gleiches gilt, wenn der Beschluss Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie betrifft (Eltern, Kinder, Grosseltern, Enkel). Betroffene Mitglieder dürfen bei der Abstimmung über das sie betreffende Traktandum nicht teilnehmen, haben aber in der Regel das Recht, an der Diskussion teilzunehmen und ihre Position zu erläutern. Dieser Ausschluss vom Stimmrecht kann auch nicht durch eine Vollmacht oder Stellvertretung umgangen werden. Die Versammlungsleitung stellt den Ausstand fest und vermerkt ihn im Protokoll.
Typische Fälle hierfür sind z.B. entgeltliche Aufträge, Miet-, Arbeits- oder andere Verträge zwischen Verein und Mitglied oder gerichtliche Auseinandersetzungen. Über diese gesetzlichen Mindestfälle hinaus kann der Verein in den Statuten zusätzliche Ausstandsgründe vorsehen (z. B. eigene Wahl oder Abwahl) und das Verfahren präzisieren (z.B. Meldepflicht bei Interessenkonflikt, Protokollierung).
Eng mit dem Stimmrecht verbunden ist das formelle Antragsrecht – also das Recht, Traktanden zur Abstimmung zu bringen. Wenn die Statuten nichts anderes bestimmen, gilt: Nur, wer abstimmen darf, darf auch Anträge stellen. Eure Statuten können dies jedoch frei anpassen und das Antragsrecht zum Beispiel auch nicht-stimmberechtigten Mitgliedern gewähren.
Das Stimmrecht im Verein wird als höchstpersönliches Recht angesehen. Das Gesetz selbst sieht keine Möglichkeit zur Stellvertretung vor. Ohne eine entsprechende Regelung muss also jedes Mitglied seine Rechte persönlich an der Mitgliederversammlung wahrnehmen. Die Ausnahme: Eine klare Regelung in den Statuten. Eine Vertretung ist nur dann zulässig, wenn die Statuten dies ausdrücklich erlauben und regeln. Wenn euer Verein Vertretungen ermöglichen möchte, müsst ihr dies also in euren Statuten verankern. Dabei solltet ihr für die Rechtssicherheit mindestens folgende Punkte festlegen:
Eine saubere Regelung in den Statuten ist also die beste Voraussetzung, um Vertretungen für alle nachvollziehbar zu handhaben und die Gültigkeit der Abstimmungen sicherzustellen.
Mehr Informationen dazu und Musterformulierungen findet ihr im ClubDesk Vereinswissens-Ratgeber “Vereinsstatuten” im Abschnitt “Pflichtinhalte der Statuten” unter “Organe” und im Abschnitt “Vorlagen: Musterstatuten für euren Verein”.
Nachdem klar ist, wer abstimmen darf, ist die nächste entscheidende Frage: Wie werden die Stimmen gezählt? Die Antwort darauf ist essenziell für einen gültigen Beschluss und sollte unbedingt in euren Statuten geregelt sein. Findet sich dort keine Regelung, gilt das, was im Gesetz steht (Art. 67 ZGB): “Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst“. In der modernen Rechtspraxis wird dies als das absolute Mehr ausgelegt, und zwar berechnet auf Basis der gültig abgegebenen Stimmen. Das bedeutet, ein Antrag benötigt mehr Ja- als Nein-Stimmen. Enthaltungen, Leerstimmen sowie ungültige Stimmen werden für die Berechnung nicht mitgezählt.
In der Vereinspraxis sind oft folgende, in den Statuten festgelegte Mehrheiten anzutreffen:
Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte (über 50 %) der gültig abgegebenen Stimmen erhält (also mehr Ja- als Nein-Stimmen). Enthaltungen zählen nicht mit.
Beispiel: 100 Mitglieder sind anwesend. 45 stimmen Ja, 35 stimmen Nein, 20 enthalten sich. Es gibt 80 gültige Stimmen (45 Ja + 35 Nein). Das absolute Mehr davon ist 41 (die Hälfte von 80 ist 40; "mehr als die Hälfte" ist 41). Da 45 Ja-Stimmen erreicht wurden, ist der Antrag knapp angenommen.
Ein Antrag ist angenommen, wenn er die meisten Stimmen erhält, egal ob er 50 % erreicht oder nicht. Diese Form ist oft bei Wahlen mit mehreren Kandidat*innen im zweiten Wahlgang üblich.
Beispiel: 100 Mitglieder sind anwesend. 40 stimmen für Kandidat*in A, 30 stimmen für Kandidat*in B und 20 für Kandidat*in C und 10 enthalten sich der Stimme. Kandidat*in A ist gewählt, da diese Person die meisten Stimmen erhalten hat. Es ist nicht nötig, dass sie mehr als die Hälfte der Stimmen erhält, was bei 90 an der Wahl Teilnehmenden 46 wäre.
Für besonders wichtige Entscheide wie Statutenänderungen oder die Vereinsauflösung wird oft eine höhere Hürde verlangt, z.B. eine Zweidrittel- oder Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Beispiel: Bei 100 anwesenden Mitgliedern stimmen 60 mit Ja, 24 mit Nein und 16 enthalten sich. Es gibt 84 gültige Stimmen (60 Ja + 24 Nein), die Enthaltungen werden nach heutiger herrschender Lehre und Rechtsprechung ignoriert. Zwei Drittel von 84 sind 56. Mit 60 Ja-Stimmen ist das nötige Quorum von 56 erreicht und der Antrag ist angenommen.
Tipp: Um jegliche Diskussionen zu vermeiden, ob eine Mehrheit sich auf die Anwesenden Personen oder nur auf Ja und Nein-Stimmen bezieht, könnt ihr in euren Statuten festhalten, wovon diese Mehrheit berechnet wird.
Handhabung von Brüchen: Eine wichtige Rechenregel gilt immer dann, wenn ihr eine Mehrheit als Bruch berechnet (also beim absoluten und qualifizierten Mehr): Ergibt die Rechnung eine Kommazahl, wird immer auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
Viele Vereine legen in ihren Statuten für die meisten Geschäfte das absolute Mehr und für wichtige Entscheide (z.B. Statutenänderungen) ein qualifiziertes Mehr fest. Vor der Mitgliederversammlung einen Blick in die Statuten zu werfen, lohnt sich, um nicht während der Versammlung noch hektisch überprüfen zu müssen, welche Regel für einen bestimmten Fall gilt.
Das Schweizer Gesetz (ZGB) schreibt euch keine bestimmte Form für Abstimmungen vor. Entscheidend ist daher, was in euren Statuten steht. Wenn dort nichts geregelt ist, entscheidet die Versammlung selbst über das Vorgehen.
Die offene Abstimmung per Handerheben ist der Normalfall. Sie ist schnell, effizient und transparent. Bei kleinen Gruppen oder klaren Ergebnissen ist sie ideal. Bei virtuellen Vereinsversammlungen gibt es ebenfalls Möglichkeiten der offenen Abstimmung, wie ihr weiter unten lest.
Eine geheime Abstimmung (mit Stimmzetteln) muss durchgeführt werden, wenn die Statuten dies vorschreiben oder wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies per Ordnungsantrag verlangt. Sie ist besonders bei Wahlen von Personen oder emotionalen Sachthemen sehr zu empfehlen, um Druck zu vermeiden. Legt vor einer geheimen Abstimmung fest, wann ein Stimmzettel ungültig ist (z.B. unleserlich, beleidigend).
Bei virtuellen oder hybriden Versammlungen gibt es verschiedene technische Möglichkeiten:
Wie Wahlen genau ablaufen, hängt stark von euren Statuten ab. Wenn dort nichts geregelt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung spontan selbst über das Vorgehen. Bei Wahlen gibt es jedoch einige Besonderheiten im Ablauf, die ihr für eine korrekte Durchführung beachten solltet.
Regelt in den Statuten, wer Kandidierende vorschlagen darf (z.B. Vorstand, Wahlkommission, Mitglieder), bis wann dies geschehen muss und ob auch Personen wählbar sind, die nicht offiziell nominiert wurden (z.B. durch leere Linien auf dem Stimmzettel).
Kandidierende sollten die Chance erhalten, sich kurz vorzustellen. Üblicherweise können auch abwesende Personen gewählt werden, wenn sie vorher schriftlich ihre Bereitschaft zur Annahme der Wahl erklärt haben. Eure Statuten können jedoch Anwesenheit verlangen.
Legt in euren Statuten am besten das genaue Wahlverfahren fest. Klärt, ob der Vorstand Position für Position (Einzelwahl) oder als Ganzes (Blockwahl) gewählt wird. Eine Einzelwahl ist fairer, wenn es mehrere Kandidat*innen pro Amt gibt, während eine Blockwahl bei unbestrittenen Wiederwahlen effizienter ist.
Ebenso sollte geregelt sein, ob die Mitglieder Personen für ein bestimmtes Amt (Präsident*in, Kassierer*in, usw.) wählen oder einfach nur in den Vorstand wählen und sich dieser dann selbst konstituiert. "Sich selbst konstituieren" heisst ganz einfach: Die Mitgliederversammlung wählt nur das Team (z.B. "Frau Meier, Herr Müller und Frau Kunz werden in den Vorstand gewählt"). Dieses neu gewählte Team trifft sich nach der Wahl (meist in seiner ersten Sitzung) und verteilt die Ämter unter sich. Sie entscheiden also selbst, wer das Präsidium, das Kassieramt, das Aktuariat oder auch mehrere Ämter oder nur Teilbereiche eines Amts übernimmt. Wenn ihr wollt, dass der Vorstand sich selbst konstituieren kann, muss das zwingend in den Statuten festgehalten sein.
Es ist auch sehr empfehlenswert, in den Statuten festzuhalten, was für Mehrheiten für Personenwahlen und für Sachgeschäfte nötig sind und was bei Stimmengleichheit geschehen soll. Ist dazu nichts in den Statuten festgeschrieben, ist zwingend ein absolutes Mehr erforderlich und bei Stimmengleichheit, kann per Ordnungsantrag (dem die Mitglieder zustimmen müssen) ein zweiter, dritter, x-ter Wahlgang durchgeführt werden. Wird der Ordnungsantrag abgelehnt oder besteht nach dem x-ten Wahlgang weiter Stimmengleichheit, sind Sachgeschäfte nach Gesetz abgelehnt und Wahlen werden per Los entschieden.
Daher empfiehlt es sich, für Wahlen klare Regeln in den Statuten zu haben.
Für einen sauberen Abschluss einer Wahl sind drei Punkte entscheidend. Allen voran die Amtsdauer: Diese muss zwingend in euren Statuten klar festgelegt sein (üblich sind 1 bis 3 Jahre), da das Gesetz hierzu schweigt.
Weiter muss die gewählte Person die Wahl formell annehmen, entweder direkt an der Versammlung oder nachträglich. Um den gesamten Vorgang rechtssicher zu dokumentieren, muss das exakte Wahlergebnis (wer wurde gewählt, idealerweise mit Stimmenzahl) zusammen mit dem Vermerk über die Annahme der Wahl im Protokoll festgehalten werden. Die Pflicht zur Protokollierung von Beschlüssen ist eine grundlegende Sorgfaltspflicht des Vorstands. Mehr Informationen zum Thema Protokoll lest ihr im nächsten Kapitel.
Hier gibt es einen wichtigen Unterschied zur Décharge: Anders als bei der Entlastung (wo sie nicht mitstimmen dürfen), können Vorstandsmitglieder bei ihrer eigenen Wahl oder Wiederwahl abstimmen, ausser die Statuten verbieten es.
Die Mitgliederversammlung ist vorbei, die Beschlüsse sind gefasst – doch erst das Protokoll macht sie nachweisbar. Das Protokoll ist weit mehr als eine blosse Mitschrift; es ist das offizielle Gedächtnis des Vereins und ein zentrales rechtliches Beweismittel. Es sichert die Arbeit des Vorstands ab und schafft Transparenz für alle Mitglieder
Obwohl das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) ein Protokoll nicht explizit vorschreibt, ist es für den Vorstand unerlässlich. Ohne ein sauberes Protokoll kann der Vorstand im Streitfall nicht beweisen, dass die Jahresrechnung genehmigt, die Décharge erteilt oder der Vorstand korrekt gewählt wurde.
Das Protokoll ist die primäre Beweisurkunde für die gefassten Beschlüsse. Es ist zudem das Dokument, das:
Ein lückenhaftes oder fehlendes Protokoll stellt daher ein grosses rechtliches Risiko dar.
Damit ein Protokoll seine Beweisfunktion erfüllt, muss es unmissverständlich und wahrheitsgemäss sein. Ein wichtiger Grundsatz lautet: Das Protokoll muss auch für jene Mitglieder verständlich sein, die nicht an der Sitzung teilgenommen haben.
Die gängigste und für die meisten Vereine ausreichende Form ist das Beschlussprotokoll. Es konzentriert sich auf das Wesentliche (die Ergebnisse) und gilt als rechtliches Minimum. Ein umfassenderes Verlaufsprotokoll, das auch die Debatten abbildet, ist selten nötig.
Folgende Punkte müssen zwingend in einem Beschlussprotokoll enthalten sein:
Folgende Punkte sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend empfohlen
Ein fertig geschriebenes Protokoll ist erst die halbe Miete. Damit es seine volle rechtliche Wirkung entfaltet, alle Mitglieder informiert sind und die Anfechtungsfristen sauber ausgelöst werden, muss es korrekt genehmigt, versendet und archiviert werden.
Ein Protokoll muss genehmigt werden, um seine volle Beweiskraft zu entfalten. Wie es genehmigt wird, regeln eure Statuten. Üblich ist die Genehmigung an der nächsten Mitgliederversammlung (es wird als "Protokollentwurf" mit der Einladung verschickt).
Doch was passiert, wenn jemand Einwände hat? Das wichtigste vorweg: Beschlüsse können nur bis 30 Tage nach Kenntnisnahme des Protokolls angefochten werden. Bei der Genehmigung kann es also nur noch um falsch Protokolliertes gehen, also z. B. Schreibfehler, fehlende oder falsch festgehaltene Informationen, aber nicht um die Änderung von Beschlüssen. Meldet ein Mitglied einen Fehler, muss die Versammlung über diesen Änderungsantrag abstimmen, bevor das (allenfalls korrigierte) Gesamtprotokoll genehmigt wird. Um diesen Prozess zu beschleunigen, erlauben moderne Statuten oft auch eine "stillschweigende Genehmigung" (z.B. wenn innert 30 Tagen nach Versand kein Einwand kommt). Für seine Gültigkeit wird das genehmigte Protokoll in der Regel von der/dem Präsident*in und der/dem Protokollführer*in unterzeichnet.
Das Gesetz regelt den Versand nicht, doch ein zeitnaher Versand (oder die aktive Benachrichtigung über die Verfügbarkeit) wird aus zwei entscheidenden Gründen dringend empfohlen. Erstens informiert ihr so auch alle abwesenden Mitglieder zuverlässig über die gefassten Beschlüsse. Zweitens ist der Versand juristisch entscheidend: Erst die Möglichkeit zur "Kenntnisnahme" (also z.B. der Erhalt der E-Mail oder des Briefs) löst die einmonatige Anfechtungsfrist (Art. 75 ZGB) aus. Ohne diese Benachrichtigung startet die Frist nicht, und eure Beschlüsse können theoretisch viel später noch angefochten werden.
In der Praxis habt ihr verschiedene Möglichkeiten für den Protokoll-Versand. Üblich ist der Versand als E-Mail-Anhang oder – für Mitglieder, die die Papierform bevorzugen – der klassische Postversand. Eine weitere Option ist das Hochladen in den internen Bereich eurer Webseite. Wichtig: Beim reinen Hochladen müsst ihr eure Mitglieder zwingend aktiv benachrichtigen, dass das neue Protokoll zur Einsicht bereitsteht.
Die genehmigten und unterzeichneten Protokolle sind Urkunden und bilden die rechtliche Historie eures Vereins. Sie müssen sicher, dauerhaft und geordnet aufbewahrt werden. Verantwortlich für diese Archivierung ist der Vorstand (in der Praxis meist der/die Aktuar*in).
Wie lange müssen Protokolle aufbewahrt werden?
Das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) nennt für Vereine keine spezifische Aufbewahrungsfrist. Es gilt jedoch dringend, sich an der Frist für Geschäftsbücher aus dem Obligationenrecht (OR) zu orientieren. Das bedeutet: Protokolle der Mitgliederversammlung müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Bei wichtigen Gründungsdokumenten oder Statutenänderungen ist eine dauerhafte Archivierung sinnvoll.
Wie muss archiviert werden (Physisch vs. Digital)?
Das Gesetz macht keine Vorschrift über die Form, solange die Lesbarkeit und Unveränderbarkeit gewährleistet ist. Früher war der klassische Weg der unterschriebene Papierausdruck in einem Ordner, der mühsam an einem sicheren Ort gelagert werden musste und bei Brand oder Wasserverlust unwiederbringlich verloren war.
Die digitale Archivierung ist heute der gängige und sicherere Standard. Scannt das unterschriebene Protokoll ein und speichert es als unveränderbare Datei (z.B. PDF/A). Achtung: Bei einer rein digitalen Archivierung auf einem lokalen PC/Laptop übernimmt der/die Besitzer*in des Computers eine grosse Verantwortung. Geht die Festplatte kaputt oder werden die Daten bei Anschaffung eines neuen Computers nicht korrekt übertragen, sind wichtige rechtliche Beweise verloren. Und auch für den Datenschutz nach Schweizer Gesetzt (nDSG), also den rechtskonformen Schutz vor Zugriff durch Dritte, hat diese Person dann zu sorgen.
Wofür die Person, auf deren Computer wichtige Daten gespeichert werden, Verantwortung übernimmt, könnt ihr im ClubDesk Vereinswissens-Ratgeber “Datenschutzregelungen für Schweizer Vereine” nachlesen.
Software-Tipp:
Eine moderne Vereinssoftware kann die digitale Archivierung erheblich erleichtern. Bei ClubDesk gibt es beispielsweise ein integriertes digitales Archiv, in dem ihr alle Protokolle und wichtigen Dokumente zentral und sicher ablegen könnt. Das System kümmert sich automatisch um die Datensicherheit und Backups, sodass ihr euch nicht sorgen müsst.
Vitamin B, die Fachstelle für Vereine, hat ausserdem ein hervorragendes Protokoll-Merkblatt für Schweizer Vereine erstellt, welches ihr euch über diesen Link > anschauen könnt.
Mit dem Schlussapplaus ist die Arbeit nicht getan – für den Vorstand fängt sie oft erst an. Die Mitgliederversammlung hat die Richtung vorgegeben (legislativ), der Vorstand muss diese nun umsetzen (exekutiv). Eine saubere Nachbereitung ist entscheidend für die Rechtssicherheit und die Motivation im Verein. Hier findet ihr eine Auflistung der wichtigsten nächsten Schritte für den Vorstand, nachdem die Versammlung beendet ist.
Die dringendste Aufgabe nach der Versammlung ist die Erstellung des Protokolls. Dies sollte sofort geschehen, solange die Erinnerungen der/des Protokollführer*in noch frisch sind. Dieses Dokument ist die juristische Grundlage für alle weiteren Schritte. Sobald der Entwurf steht, muss er an alle Mitglieder versendet werden, um die einmonatige Anfechtungsfrist (Art. 75 ZGB) auszulösen und die abwesenden Mitglieder zu informieren.
Tipp: Die Zusammenfassung (Der Service für Mitglieder) Das Protokoll ist zwar das offizielle Beweismittel, aber oft lang und trocken. Viele abwesende Mitglieder wollen nur die Highlights wissen. Es ist daher eine sehr gute Praxis, zusätzlich zum Protokoll eine kurze, freundliche Zusammenfassung per E-Mail oder Newsletter zu versenden.
Beispiel
"Danke an alle, die dabei waren! Hier die wichtigsten Beschlüsse für alle: Die Mitgliederbeiträge bleiben gleich, wir haben [Name] neu in den Vorstand gewählt und das Sommerfest wurde genehmigt. Alle Details findet ihr im angehängten Protokoll."
Achtet auch hier darauf, dass Mitglieder, die den postalischen Weg bevorzugen, diese Kerninformationen (z.B. per Kurzbrief) ebenfalls erhalten.
Wenn die Mitgliederversammlung Personen “nur” in den Vorstand gewählt hat, ohne die einzelnen Ämter wie Präsidium oder Kasse fest einzelnen Personen zuzuweisen, ist der allererste und dringendste Schritt des neuen Vorstands die konstituierende Sitzung. Diese findet oft direkt im Anschluss an die Mitgliederversammlung oder wenige Tage danach statt. In dieser ersten Sitzung "konstituiert" sich der Vorstand selbst, das heisst, er verteilt die Ressorts oder Aufgaben (wer übernimmt das Präsidium, wer die Finanzen, wer das Aktuariat?).
Der zentralste Beschluss dieser Sitzung ist die Regelung der Unterschriftenberechtigung: Wer darf für den Verein rechtsgültig unterschreiben (meist "Kollektivunterschrift zu zweien")? All diese Entscheide müssen unbedingt in einem kurzen Protokoll festgehalten werden. Dieses Protokoll ist das entscheidende Dokument, das ihr benötigt, um die neuen Vollmachten bei der Bank und (falls der Verein im Handelsregister eingetragen ist) beim Handelsregisteramt anzumelden. Erst mit diesem Schritt ist der neue Vorstand voll handlungsfähig.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist eure Arbeitsgrundlage. In der ersten regulären Vorstandssitzung nach der Versammlung solltet ihr dieses Protokoll Traktandum für Traktandum durchgehen. Die Aufgabe des Vorstands ist es nun, jeden einzelnen gefassten Beschluss in konkrete Aufgaben (Pendenzen) zu übersetzen. Erstellt daraus eine To-do-Liste, die klar beantwortet:
Wichtige Pendenzen sind oft auch rechtlicher Natur:
Die Umsetzung ist oft ein laufender Prozess. Bei grösseren Projekten (z.B. einer Clubhaus-Renovierung) wird vom Vorstand erwartet, dass er die Mitglieder über wichtige Zwischenstände transparent informiert (z.B. im Club-Heftli oder per Newsletter). Dies ist entscheidend, um das Vertrauen zu erhalten.
Ein reibungsloser Start eines neuen Vorstands (oder einzelner neuer Mitglieder) hängt entscheidend von einer sauberen Ämterübergabe ab. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind in der Pflicht, ihr Wissen und ihre Unterlagen strukturiert an die Nachfolger*innen weiterzugeben. Dazu gehört die physische Übergabe aller relevanten Unterlagen (Kassenbücher, Ordner mit Verträgen, Protokolle, Mitgliederlisten) und Materialien (Schlüssel, Vereins-Laptop etc.). Genauso wichtig ist die Übergabe digitaler Güter wie Zugänge (für die Webseite, Social-Media-Kanäle, Clouddienste, offizielle E-Mail-Adressen und natürlich die Vereinssoftware). Der wichtigste administrative Akt, der direkt aus einer Amtsübernahme folgt, ist gegebenenfalls die Aktualisierung der Bankvollmachten oder des Handelsregistereintrags.
Software-Tipp:
Mit einer professionellen Vereinssoftware wie ClubDesk sind alle Kerndaten – von der Mitgliederliste über die Buchhaltung bis zum digitalen Archiv – zentral in der Cloud gespeichert. Die Ämterübergabe wird damit zum Kinderspiel: Anstatt dutzende Dokumente, Zugänge zu unterschiedlichen online Diensten weiterzugeben, weist ihr der neuen Person einfach die entsprechende Rolle zu (z.B. "Kassier*in"). Sie erhält sofort Zugriff auf alle nötigen Daten und muss weder neue Software installieren noch Daten importieren oder sicherstellen, dass die Sicherung des eigenen Computers den Anforderungen der Schweizer Datenschutzgesetzes entspricht. Auch die Rechte der ausscheidenden Person können mit einem Klick entzogen werden. Das ist sicher, einfach und gewährleistet, dass der neue Vorstand sofort voll handlungsfähig ist.
Die Öffentlichkeit, Sponsor*innen oder die Gemeinde haben kein Anrecht auf das interne Protokoll. Es wirkt jedoch sehr professionell, bestimmte Gruppen über relevante Ergebnisse proaktiv zu informieren. Dies stärkt das Vertrauen und pflegt euer Netzwerk. Nutzt dafür eure Kanäle:
Nutzt die erste Vorstandssitzung nach der Mitgliederversammlung für eine kurze Manöverkritik (Debriefing). Sprecht offen darüber, was bei der Organisation und Durchführung gut lief und was schlecht lief (z.B. Technik, Dauer der Diskussionen, Stimmung im Saal). Entscheidend ist, diese Erkenntnisse schriftlich festzuhalten. Dieses kurze Feedback-Protokoll ist Gold wert, wenn ihr Monate später mit der Planung der nächsten Mitgliederversammlung beginnt, und hilft, dieselben Fehler nicht noch einmal zu machen.
Eine hohe Beteiligung ist der Schlüssel zu einer lebendigen Generalversammlung. Dieses Kapitel zeigt euch, wie ihr mit modernen, flexiblen Formaten wie der virtuellen bzw. hybriden Versammlung die Teilnahme erleichtert, wann ein Zirkularbeschluss als Alternative durchaus sinnvoll sein kann und wie ihr das jährliche Event für alle Mitglieder noch attraktiver gestaltet.
Rein virtuelle oder hybride Versammlungen sind in der Schweiz ohne entsprechenden Statuteneintrag nicht erlaubt. Nach dem Auslaufen der Corona-Sonderregelungen sind seit 2023 die Regelung in euren Statuten entscheidend. Wenn eure Statuten es erlauben, dürft ihr die Versammlung also auch virtuell bzw. hybrid durchführen. In der heutigen digitalen Zeit ist dies auf jeden Fall empfehlenswert.
Man unterscheidet zwei Fälle:
In beiden Fällen liegt die Verantwortung für die korrekte Durchführung beim Vorstand. Er muss sicherstellen, dass:
Mehr dazu findet ihr im Kapitel “Abstimmungen und Wahlen korrekt durchführen” unter “Das Abstimmungsverfahren: Offen, geheim oder elektronisch?”.
Ein sogenannter Zirkularbeschluss ist eine schriftliche Beschlussfassung, die ohne eine physische oder virtuelle Mitgliederversammlung stattfindet. Anstatt sich zu treffen, geben die Mitglieder ihre Stimme zu einem gestellten Antrag bzw. Traktandum schriftlich ab. Diese Abstimmung kann je nach Statutenregelung z.B. per Brief, E-Mail oder über ein Abstimmungstool geschehen. In der Praxis ist es oft der Vorstand, der als leitendes Organ einen Zirkularbeschluss initiiert. Eure Statuten können aber auch vorsehen, dass eine bestimmte Anzahl Mitglieder einen solchen Beschluss verlangen kann.
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) legt die Grundlage für den Zirkularbeschluss in Art. 66 Abs. 2 ZGB. Dort steht geschrieben: "Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt."
Im Klartext heisst das: Nach Gesetz ist ein Zirkularbeschluss nur dann gültig, wenn alle Mitglieder des Vereins einstimmig (zu 100 %) schriftlich zustimmen. Enthält sich auch nur ein Mitglied, lehnt es ab oder antwortet nicht, ist der Beschluss nach dieser Regelung gescheitert. Aufgrund dieser hohen Hürde ist der Zirkularbeschluss ohne eine Anpassung in den Statuten für die meisten Vereine kaum praktikabel.
Damit der Zirkularbeschluss zu einem nützlichen Werkzeug in eurem Verein werden kann, ist eine entsprechende Klausel in den Vereinsstatuten unerlässlich. Hier könnt ihr die strengen gesetzlichen Vorgaben an eure Vereinsbedürfnisse anpassen und die Hürde von "Einstimmigkeit" (100 %) auf z.B. eine "einfache Mehrheit" (mehr Ja- als Nein-Stimmen) senken.
Beispiel-Text für eure Statuten: "Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (brieflich, per E-Mail oder über eine elektronische Abstimmungsplattform) ist (in besonderen Ausnahmefällen) erlaubt. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmt."
Es empfiehlt sich auch, in den Statuten festzuhalten, dass wenn eine bestimmte Anzahl Mitglieder (z.B. 1/5, analog Art. 64 ZGB) verlangt, dass das Thema physisch diskutiert wird, der Zirkularbeschluss abgebrochen und eine Versammlung einberufen werden muss, oder dass ein Zirkularbeschluss nur gültig ist, wenn mindestens eine bestimmte Anteil der Mitglieder an der Abstimmung teilgenommen hat.
Wenn ihr einen Zirkularbeschluss durchführt, sollten folgende Punkte für einen sauberen und rechtssicheren Ablauf unbedingt beachtet werden:
Software-Tipp:
Was für Tools es für elektronische Abstimmungen gibt, könnt ihr oben im Abschnitt “Abstimmungen und Wahlen korrekt durchführen” unter “Das Abstimmungsverfahren: Offen, geheim oder elektronisch?” nachlesen.
Der Zirkularbeschluss ist ideal für einfache, unbestrittene und dringende Geschäfte. Der grösste und wichtigste Unterschied zur Versammlung ist jedoch das Fehlen einer Debatte. Argumente können nicht ausgetauscht und spontane Gegen- oder Abänderungsanträge nicht gestellt werden. Die grosse Schwäche des Zirkularbeschlusses ist also der fehlende Austausch – genau das, was einen Verein stark macht. Er ist somit eine nützliche Ergänzung, aber kein Ersatz für die eigentliche Mitgliederversammlung.
Eine hohe Teilnehmerzahl ist kein Zufall. Sie ist das Ergebnis einer bewussten Entscheidung, die Mitgliederversammlung von einer reinen Pflichtveranstaltung in einen wertvollen Anlass zu verwandeln. Die Motivation zur Teilnahme beginnt bereits bei der Einladung: Ein cleverer Anreiz, wie ihn Vereinscoach Hanu Fehr vorschlägt, ist eine kleine "Überraschung" für die ersten X Anmeldungen. Das steigert die Vorfreude und erleichtert euch die Planbarkeit.
Der formelle Teil allein lockt oft nur wenige Mitglieder an. Um die Versammlung attraktiver zu machen, hilft ein spannendes Rahmenprogramm. Das können relevante Führungen (z.B. beim Hauptsponsor), Besichtigungen, Fachvorträge oder ein gemeinsames Abendessen sein.
Wichtig ist jedoch die richtige Balance: Überfrachtet die Versammlung nicht mit Programm. Das wichtigste Element des Rahmenprogramms ist oft der informelle Austausch. Ein reines Frontalprogramm, bei dem die Mitglieder nur passiv zuhören, ist oft weniger wertvoll als ein Apéro oder ein Stehbuffet nach dem formellen Teil. Dies ermöglicht den Mitgliedern, sich aktiv zu begegnen, zu diskutieren und zu netzwerken.
Wenn eingeladene Gäste (wie Referent*innen) ebenfalls am Apéro teilnehmen, wird dieser umso interessanter. Bei grösseren Vereinen helfen Namensschilder, das Eis zu brechen. Auch ein bewusster Ortswechsel kann die Attraktivität steigern. Statt immer im selben Vereinsheim, kann die Versammlung auch mal bei einem Sponsor, in einem speziellen Restaurant oder (bei gutem Wetter) im Freien stattfinden. Ein Gruppenfoto aller Anwesenden ist ebenfalls eine gute Auflockerung und liefert direkt Material für den Jahresbericht, Medienberichte und Social Media.
Ein oft übersehener Faktor ist die Verbindlichkeit und Effizienz des Termins. Ein Termin an einem Abend unter der Woche passt oft besser in die Arbeitsplanung als ein Termin am Wochenende, stellt aber junge Familien vor die "Babysitter-Frage". Der beste Weg, die Teilnahme für alle attraktiv zu machen, ist daher Respekt vor der Zeit: Beginnt pünktlich und haltet den formellen Teil (wie unten beschrieben) so straff und kurz wie möglich. Wenn die Mitglieder wissen, dass der Pflichtteil zuverlässig nach 60-90 Minuten erledigt ist, lohnt sich die Organisation eines Babysitters eher, als wenn der Abend unkalkulierbar lang wird.
Auch der formelle Pflichtteil muss nicht langweilig sein. Respektiert die Zeit eurer Mitglieder durch Effizienz und Interaktion.
Wird dem Vorstand die Décharge (Entlastung) verweigert, ist das ein starkes Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung. Die wichtigste rechtliche Folge: Der Vorstand bleibt für alle bekannten Vereinsführungs-Akten des betreffenden Jahres gegenüber dem Verein persönlich haftbar. Der Verein verzichtet nicht auf mögliche Schadensersatzansprüche. In der Praxis führt dies oft zu weiteren Untersuchungen, Rücktritten oder Anträgen auf Abberufung (Abwahl) des Vorstands.
Nein, grundsätzlich nicht. Die Mitgliederversammlung ist eine vereinsinterne Veranstaltung nur für Mitglieder. Gäste (wie Partner*innen, Sponsor*innen oder Referent*innen) haben kein automatisches Teilnahmerecht. Sie dürfen nur teilnehmen, wenn die Statuten dies explizit erlauben oder wenn die Versammlung selbst zu Beginn der Sitzung per Beschluss die Anwesenheit von Gästen gestattet.
Die Versammlungsleitung (z.B. Präsident*in) ist für einen geordneten Ablauf verantwortlich und hat das "Hausrecht". Bei Störungen kann sie das Mitglied ermahnen. Bei "Vielredner*innen" oder ausufernden Debatten kann die Versammlung jederzeit per Ordnungsantrag die Redezeit beschränken oder die Diskussion schliessen. Als letzte Mittel (Ultima Ratio) bei massiven Beleidigungen oder Störungen kann die Leitung der Person das Wort entziehen oder sie des Saales verweisen.
Ja. Jedes Mitglied, das einem Beschluss nicht zugestimmt hat (oder abwesend war), kann diesen gerichtlich anfechten. Voraussetzung ist, dass der Beschluss gegen das Gesetz (z.B. Art. 67 ZGB) oder die Statuten (z.B. falsche Einladungsfrist) verstösst. Die Klage muss gemäss Art. 75 ZGB zwingend innert Monatsfrist (einem Monat) nach Kenntnisnahme des Beschlusses (z.B. Erhalt des Protokolls) eingereicht werden.
Nein, auf keinen Fall. Unter dem Traktandum "Varia" (Verschiedenes) dürfen keine rechtlich bindenden Beschlüsse gefasst werden. Das Gesetz (Art. 67 Abs. 3 ZGB) verbietet Abstimmungen über Themen, die nicht korrekt auf der Traktandenliste angekündigt wurden. Ein Beschluss unter "Varia" ist der häufigste Formfehler und kann gerichtlich angefochten werden.
Bei Stimmengleichheit (Patt) können per Ordnungsantrag weitere Wahlgänge durchgeführt werden. Kommt es auch dann noch zu Stimmengleichheit, ist ein Sachantrag abgelehnt und bei Wahlen entscheidet das Los - es sei denn, eure Statuten sehen eine spezielle Regelung vor, wie z.B. einen Stichentscheid des/der Präsident*in.
Nur, wenn eure Statuten dies ausdrücklich erlauben. Das Stimmrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Ohne eine klare Regelung in den Statuten, die Vertretungen (z.B. durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht) zulässt, ist die Stimme eines Stellvertreters ungültig.
Nein. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist ein Recht, aber in der Regel keine Pflicht. Ausnahmen sind nur denkbar, wenn die Statuten dies (was sehr selten ist) ausdrücklich als Pflicht definieren würden. Wer nicht teilnimmt, verpasst aber sein wichtigstes Mitbestimmungsrecht.
Lena Krischek
Als 1. Vorsitzende eines Fanclubs bringt Lena jede Menge Praxiserfahrung in der Vereinsführung und Kommunikation mit. Die studierte Marketing-Managerin verknüpft Vereinsarbeit geschickt mit wirkungsvoller Öffentlichkeitsarbeit.